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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 17 (Einteilung der Ausgaben)

(1) Die Ausgaben des Landes sind unterteilt in:

  1. Funktionen/Ziele zum Zwecke der sektoriellen Landespolitik und der Überprüfung der Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit,
  2. Haushaltsgrundeinheiten zwecks Genehmigung durch den Landtag,
  3. Kapitel nach dem entsprechenden Gegenstand im Gebarungsplan gemäß Artikel 12, für die Gebarung und Rechnungslegung.

(2) Die Haushaltsgrundeinheiten werden aufgrund der wirtschaftlichen Analyse in Einheiten bezüglich der laufenden Ausgaben, der Investitionsausgaben, der Ausgaben für die Tilgung von Darlehen und Anleihen und der Ausgaben für Sonderbuchführungen unterteilt.

(3) Die laufenden Ausgaben beinhalten die Ausgaben für die Erbringung und den normalen Ablauf der Verwaltungsdienste und die Ausgaben für die Zuweisungen ohne Investitionszweck.

(4) Die Investitionsausgaben umfassen die direkten und die indirekten Investitionen, die Beteiligungen und Kapitaleinbringungen sowie die Ausgaben für die Gewährung von Krediten.

(5) Die Ausgaben für die Tilgung von Darlehen und die Rückzahlung von Anleihen umfassen die Kapitalanteile im Zusammenhang mit jeder beliebigen Verschuldung.

(6) Die Sonderbuchführungen umfassen Ausgaben, die für Dritte vorgenommen werden und für die entsprechende Einnahmen vorhanden sind. Sie umfassen ferner Vorschüsse für den Ökonomatsdienst und andere Ausgaben, die laut Gesetz Kapiteln der Sonderbuchführungen anzulasten sind.

(7) Die Nummerierung der Funktionen/Ziele, der Haushaltsgrundeinheiten und der Kapitel ist aufsteigend, kann aber unterbrochen sein.

(8) Der Haushalt enthält eine Zusammenfassung der Ausgaben nach Funktionen/Zielen, nach Titeln und Kategorien gemäß der wirtschaftlichen Analyse laut Absatz 2 und nach verwaltungsmäßigen Verantwortungsstellen.