(1) Die Ermächtigung zur provisorischen Führung des Haushaltes wird mit Gesetz für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten erteilt.
(2) Das Gesetz über die provisorische Führung des Haushaltes ermächtigt zur Feststellung und Einhebung der Einnahmen sowie zur Zweckbindung und Zahlung der Ausgaben aufgrund des dem Landtag vorgelegten Haushaltes, ohne Begrenzung der Beträge.
(3) Dasselbe Gesetz kann ferner Beschränkungen für nicht obligatorische Ausgaben auferlegen, und zwar sowohl in Hinsicht auf das Ausmaß der verwendbaren Bereitstellungen als auch in Hinsicht auf einzelne im Haushaltsentwurf vorgesehene Grundeinheiten, deren Beanspruchung bis zur Genehmigung des Haushaltsgesetzes ganz oder teilweise untersagt werden kann.
(4) Falls der Haushalt dem Landtag noch nicht vorgelegt worden ist oder falls er von diesem rückverwiesen und noch kein neuer Haushalt vorgelegt worden ist, ist die provisorische Gebarung des Haushalts auf Grund des letzten genehmigten Haushaltes und dessen Änderungen zulässig.
(5) In dem in Absatz 4 vorgesehenen Fall ist die Haushaltsgebarung für so viele Zwölftel der von den einzelnen Haushaltsgrundeinheiten vorgesehenen Ausgabe zulässig, wie viele Monate der Haushalt provisorisch geführt wird; handelt es sich um Pflichtausgaben, deren Zweckbindung oder Zahlung nicht in Zwölftel unterteilt werden kann, so gilt die Ermächtigung für einen im erforderlichen Ausmaß erhöhten Betrag. Diese Begrenzungen betreffen sowohl die Ermächtigungen zur Zweckbindung als auch die zur Zahlung. Keine Begrenzung wird für die Rückständegebarung festgelegt.