In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 15 (Universalität und Vollständigkeit des Haushaltes)

(1) Alle Einnahmen sind im Haushalt ohne Abzug der Einhebungsausgaben und anderer gegebenenfalls damit verbundener Ausgaben einzutragen.

(2) Alle Ausgaben sind im Haushalt vollständig und ohne Abzug der entsprechenden Einnahmen einzutragen.

(3) Außer in den durch Sondergesetze autorisierten Fällen ist es nicht zulässig, Fonds außerhalb des Haushaltes zu führen.