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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 19 (Sonderfonds für die Wiederzuweisung im Haushalt von verwaltungsmäßig verfallenen Rückständen der Investitionsausgaben)

(1) Im Haushalt ist ein "Sonderfonds zur Wiederzuweisung von passiven Rückständen der Investitionsausgaben, die in den vorhergehenden Jahren wegen verwaltungsmäßigen Verfalls gestrichen worden sind" einzutragen.

(2) Wenn es sich um bereits verfallene Rückstände handelt, deren Beträge das Land auf Grund einer Zuteilung, eines Vertrages oder zu Vergütung von Diensten oder Arbeiten und Lieferungen zu zahlen hat, sind mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt aus dem genannten Fonds die notwendigen Beträge für die Zwecke, für welche diese genehmigt worden sind, zu beheben - dies, um die Bereitstellung auf den entsprechenden Haushaltsgrundeinheiten und Herkunftskapiteln aufzustocken oder die Beträge auf eigene neu zu errichtende Haushaltsgrundeinheiten und Kapitel einzuschreiben, falls die ursprünglichen in der Zwischenzeit gestrichen worden sind.