(1) Sofern in den Artikeln 18, 19, 20, 21 Absatz 3 und im Artikel 23 Absatz 4 und 4/bis nicht anders verfügt, ist die Übertragung - mit Verwaltungsakt - von Beträgen von einer auf eine andere Haushaltsgrundeinheit verboten.17)
(2) Ebenso ist die Umbuchung von Mitteln zwischen Rückständen sowie von Rückständen auf die Kompetenzbereitstellungen und umgekehrt verboten.