In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 16 (Einteilung der Einnahmen)

(1) Die Einnahmen des Landes sind in folgende Titel unterteilt:

  1. Titel - Einnahmen aus Abgaben,
  2. Titel - Einnahmen aus Zuweisungen der Europäischen Union, des Staates und Dritter,
  3. III. Titel - Außersteuerliche Einnahmen,
  4. Titel - Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgütern, aus Kapitalzuwendungen und aus Krediteinhebungen,
  5. Titel - Einnahmen aus Darlehen, Anleihen und anderen Kreditoperationen,
  6. Titel - Einnahmen aus Sonderbuchführungen.

(2) Innerhalb der einzelnen Titel werden die Einnahmen in Kategorien nach der Art der Eingänge gegliedert, in Haushaltsgrundeinheiten für die Genehmigung durch den Landtag und, im Gebarungsplan laut Artikel 12 in Kapitel, nach ihrem Gegenstand für die Gebarung und Rechnungslegung.

(3) Die Nummerierung der Kategorien, der Haushaltsgrundeinheiten und der Kapitel ist aufsteigend, kann aber unterbrochen sein.

(4) Auf jeden Fall sind zweckbestimmte Einnahmen ausdrücklich gekennzeichnet.

(5) Der Haushalt enthält, was die Einnahmen angeht, eine Zusammenfassung der Kategorien nach Titeln sowie eine Übersicht der Titel.