(1) Die Einnahmen des Landes sind in folgende Titel unterteilt:
(2) Innerhalb der einzelnen Titel werden die Einnahmen in Kategorien nach der Art der Eingänge gegliedert, in Haushaltsgrundeinheiten für die Genehmigung durch den Landtag und, im Gebarungsplan laut Artikel 12 in Kapitel, nach ihrem Gegenstand für die Gebarung und Rechnungslegung.
(3) Die Nummerierung der Kategorien, der Haushaltsgrundeinheiten und der Kapitel ist aufsteigend, kann aber unterbrochen sein.
(4) Auf jeden Fall sind zweckbestimmte Einnahmen ausdrücklich gekennzeichnet.
(5) Der Haushalt enthält, was die Einnahmen angeht, eine Zusammenfassung der Kategorien nach Titeln sowie eine Übersicht der Titel.