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1) vorzusehen, dass den Dokumenten für die Rückvergütung im Bereich der indirekten prothetischen und kieferorthopädischen Leistungen eine Kopie des Europäischen Konformitätszertifikats beizulegen ist sowie jede weitere durch die einschlägige Gesetzgebung im Bereich Medizinprodukte erforderliche Bescheinigung;
1) auf diese Weise die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 1608 vom 29.10.2012, Nr. 103 vom 21.01.2013 und Nr. 1414 vom 30.09.2013 zu ergänzen und zu aktualisieren;
2) vorzusehen, dass die Rückvergütung der in den obgenannten Beschlüssen angeführten Leistungen in jedem Fall unter Berücksichtigung der nationalen Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit der Zahlung und zur Absetzbarkeit von Gesundheitskosten erfolgen muss. Die Zahlung muss anhand nachvollziehbarer Methoden erfolgen, also beispielsweise per Bank- oder Postzahlung, Debit-, Kredit- und Prepaidkarte, Bankscheck und Zirkularscheck sowie anderer Zahlungsarten mit Ausnahme von Bargeld;
3) Der gegenständliche Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol gemäß Art. 14, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16 i.g.F. veröffentlicht, da es sich um einen Verwaltungsakt von allgemeinem Interesse handelt.