1. Als Kriterien für die Genehmigung der Seniorenwohnheime (im Sinne der Anerkennung der Eignung laut Artikel 11/quater des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen) gelten folgende Bestimmungen:
a) Artikel 1 Absatz 4, Artikel 3 Absätze 4, 6 und 7 und Artikel 5 Absatz 2 dieses Abschnitts,
b) Artikel 28 des Abschnittes III,
c) Die Buchstaben d) bis r) dieses Absatzes und Artikel 3 Absatz 4 werden, falls nicht anders vorgesehen, auf neue Einrichtungen und bereits bestehende Einrichtungen bei Umbau, Zubau und Änderung der Zweckbestimmung angewandt,
d) Die Einrichtung befindet sich in der Nähe einer Wohnzone oder in einem bewohnten Gebiet, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sind; bereits bestehende Einrichtungen müssen jedoch nicht verlegt werden. Das Seniorenwohnheim verfügt über seiner Größe angemessene Außenflächen, die so geplant und gestaltet sind, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner, auch jene mit Demenzerkrankung, sie ganz oder zumindest teilweise nutzen können.
e) Die Projektlösungen stellen sicher, dass die Eigenschaften und die technische Ausstattung der Einrichtung die Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner auch bei Zunahme der Pflegebedürftigkeit gewährleisten, ohne dass wesentliche strukturelle Anpassungen vorgenommen werden müssen.
f) Die Einteilung der Räumlichkeiten ist für alle nachvollziehbar und so, dass der Zugang zu den verschiedenen Bereichen (allgemeine Dienste, Wohnbereiche mit diesbezüglichen Diensten, Räumlichkeiten für die Rehabilitation und die Freizeitgestaltung sowie für das Personal) von allen leicht erkennbar und erreichbar ist. Die Räumlichkeiten sind so geplant, dass sowohl die horizontale Mobilität (Rollstühle, Betten, Patientenheber, Pflegewagen) als auch die vertikale Mobilität von Personen und Gegenständen möglich ist.
g) In Einrichtungen mit mehreren Stockwerken sind mindestens zwei Anlagen zur vertikalen Erschließung (Personenaufzüge, Bettenaufzüge) in solcher Größe vorhanden, dass ein Pflegewagen, ein Rollstuhl und mindestens eine Begleitperson darin Platz finden und deren Bewegung möglich ist. In bestehenden Einrichtungen mit weniger als 40 Betten ist mindestens eine Anlage zur vertikalen Erschließung im Ausmaß eines Bettenaufzugs vorhanden.
h) Der Pflege- und Betreuungsbereich ist auf mindestens 20 und höchstens 38 Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet. Eine Pflege- und Betreuungseinheit kann mehrere Wohnbereiche umfassen, welche jeweils eine organisatorische Einheit darstellen soll und mindestens 10 Betten umfasst. Das zuständige Landesamt genehmigt Abweichungen von der Pflege- und Betreuungseinheit, wenn:
1) bei bestehenden Bauten die Anzahl der in der Warteliste eingetragenen Personen höher ist als 50 Prozent der Betten der Einrichtung,
2) sie bei Neubauten oder bei Umbau und Erweiterung aufgrund von Bauvorschriften, wie die Einhaltung von Gebäudeabständen, oder aufgrund von Auflagen der Landesabteilung Denkmalpflege notwendig sind.
i) Auf keinen Fall darf sich der Pflege-, Betreuungs- und Wohnbereich über mehr als zwei Stockwerke erstrecken. Einrichtungen mit weniger als 40 Betten können von dieser Vorgabe abweichen.
j) Die für die Stockwerksdienste bestimmten Räumlichkeiten sind so aufgeteilt und organisiert, dass die Koordinierung des Dienstes, die Es- senszubereitung und der Küchenbetrieb, der Aufenthalt sowie die Spülung der Bettenschüsseln und die Materiallagerung (Heilbehelfe, Rollstühle usw.) gewährleistet sind. Einige der für Stockwerksdienste bestimmten Räumlichkeiten, die vom Dienstpersonal für die Koordinierung des Dienstes oder das Kochen genutzt werden, können auch für zwei Stockwerke vorgesehen sein, sofern die Funktionalität des Dienstes gewährleistet ist.
k) Mindestens 50 Prozent der Betten befinden sich in Einbettzimmern; für die entsprechende Berechnung werden die Übergangspflegebetten laut Artikel 48 nicht mitgezählt. Bei Umbau, Ausbau und Änderung der Zweckbestimmung von bestehenden Einrichtungen kann das zuständige Landesamt eine Abweichung von dieser Regelung genehmigen, wenn
1) die Anzahl der in der Warteliste eingetragenen Personen höher ist als 50 Prozent der Betten der Einrichtung,
2) die Abweichung aufgrund von Bauvorschriften, wie die Einhaltung von Gebäudeabständen, oder aufgrund von Auflagen der Landesabteilung Denkmalpflege notwendig ist.
l) Die Zimmer, welche neu gebaut oder neu dazu gebaut werden, weisen folgende Mindestnutzflächen auf: 16 m² für Einbettzimmer, 24 m² für Zweibettzimmer. Bestehende Zimmer können in ihrer bisherigen Größe beibehalten werden (Mindestgröße 14 m² für Einbettzimmer, 20 m² für Zweibettzimmer, Verhältnis Einbettzimmer / Zweibettzimmer).
m) Die Zimmer sind mit einem Bad ausgestattet, welches frei von architektonischen Hindernissen laut den geltenden technischen Bestimmungen zum Abbau der architektonischen Barrieren ist. In Ausnahmefällen können jeweils höchstens zwei nebeneinander liegende Einbettzimmer über einen gemeinsamen Sanitärraum verfügen.
n) Die Räumlichkeiten für Gesundheitsdienste müssen so aufgeteilt und organisiert sein, dass mindestens ein Untersuchungsraum für die Einrichtung und ein Pflegestützpunkt für jeden Pflege-, Betreuungs- und Wohnbereich vorgesehen sind; der Stützpunkt kann auch für zwei Stockwerke oder für zwei Pflege-, Betreuungs- und Wohnbereiche auf demselben Stockwerk vorgesehen sein, sofern er über eine angemessene Größe verfügt und die Funktionalität des Dienstes gewährleistet ist. Für Therapie- und Rehabilitationsleistungen müssen entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
o) Die dem Personal vorbehaltenen Räumlichkeiten sehen mindestens einen Dienstraum, genügend nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume und in den Gemeinschaftsräumen und Umkleideräumen genügend Sanitärräume vor, die behindertengerecht und nach Geschlechtern getrennt sind.
p) Die Gemeinschaftsräume sind so aufgeteilt und angelegt, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern ein unproblematischer Aufenthalt garantiert wird und das Personal seine Tätigkeiten reibungslos durchführen kann. Insbesondere sind gewährleistet
1) die Aufnahme,
2) die reibungslose Essenseinnahme
3) die Sozialisierung
4) die Beschäftigungs- und Freizeit-tätigkeiten
5) die religiösen Tätigkeiten
6) die Körperpflege
7) die Benutzung der Sanitärräume
8) die Verwaltungstätigkeit
9) die Sitzungen.
q) Die Räumlichkeiten für die allgemeinen Dienste sind so aufgeteilt und organisiert, dass der Küchen- und der Wäschereibetrieb, die Lagertätigkeiten und die Leichenaufbewahrung gewährleistet sind; die Lagerung des Sanitätsmaterials kann auch auf die einzelnen Stockwerke aufgeteilt werden. Werden bestimmte allgemeine Dienste von externen Dienstleistern erbracht, müssen für diese Dienste keine eigenen Räumlichkeiten vorgesehen werden.
r) Die Einrichtung verfügt über besondere prothetische und technische Hilfsmittel zur Betreuung und Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner, und zwar:
1) qualitativ hochwertige Matratzen in allen Betten und dem Bedarf entsprechende Anzahl an Antidekubitusmatratzen,
2) dem Bedarf entsprechende Anzahl an Pflegewagen und Pflegebetten,
3) nach Möglichkeit beidseitige Handläufe an Treppen und Gängen,
4) nach Möglichkeit Haltegriffe in den Sanitärräumen,
5) nach Möglichkeit Haltegriffe oder Handläufe in allen Gemeinschaftsräumen, die von den Bewohnerinnen und Bewohnern benutzt werden können,
6) geeignete Einrichtungsgegenstände zur Unterstützung der Beweglichkeit der Bewohnerinnen und Bewohner,
7) angemessene Beschilderung und Markierung innerhalb und außerhalb der Einrichtung.
2. Als Kriterien für die Akkreditierung der Seniorenwohnheime gelten folgende Bestimmungen:
a) Artikel 3 Absätze 5 und 8 und Artikel 5 Absatz 1 dieses Abschnitts,
b) Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 und 8 dieses Abschnitts,
c) Artikel 12, Artikel 15 und Artikel 17, 18 Absätze 1 bis 5 und 7 und Artikel 19 Absätze 2, 3 und 7 des Abschnitts II,
d) Artikel 20, 21 und 22 des Abschnitts II,
e) Artikel 25, 26 Absätze 1 bis 3, Artikel 27, 29, des Abschnitt III,
f) Artikel 30, Artikel 32 Absätze 1 und 4, Artikel 33, 34, 35, 36, 37, 38 und 39 des Abschnitt IV,
g) Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 1 bis 8, Artikel 42 Absätze 1 bis 4 des Abschnitt V, für den Zeitraum, für den die jeweilige besondere Betreuungsform genehmigt wurde.