1. Wird nach der Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen fehlten, so wird die Beihilfe zur Gänze widerrufen und der/die Begünstigte muss den Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
2. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen der Artikel 2/bis und 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.