Der Art. 33 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, betreffend „Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2020 und für den Dreijahreszeitraum 2020-2022“, sieht vor, dass dem Personal des Landes, welches an dem mit Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1363, genehmigten universitären Lehrgang für Integrationslehrpersonen für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen teilnimmt, bei der Dienstaufnahme als Integrationslehrperson, bis zu einer kollektivvertraglichen Regelung, als Ergänzung zur Landeszulage eine individuelle Zulage zuerkannt wird, welche der Differenz zwischen der angereiften Besoldung beim Land zum 31. August 2019 und der Besoldung als Mittel- oder Oberschullehrperson zum 1. September 2019 entspricht. Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für die Zuerkennung dieser individuellen Zulage fest.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Dem Personal des Landes, welches am universitären Lehrgang für Integrationslehrpersonen für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen teilnimmt, wird gemäß Art. 33 des Landesgesetzes Nr. 9/2020 bei der Dienstaufnahme als Integrationslehrperson als Ergänzung zur Landeszulage eine individuelle Zulage zuerkannt, welche der Differenz zwischen der beim Land zum 31.8.2019 angereiften Besoldung und der Besoldung als Mittel- oder Oberschullehrperson zum 1.9.2019 entspricht. Diese individuelle Zulage wird folgendermaßen ermittelt:
a) Die als Landesbedienstete am 31.8.2019 angereifte oder zustehende Besoldung setzt sich aus der Summe der folgenden, von den geltenden Kollektivverträgen für das Landespersonal vorgesehenen Lohnelemente zusammen:
• Grundgehalt,
• Sonderergänzungszulage.
a) Die Besoldung als Mittel- oder Oberschullehrperson am 1.9.2019 setzt sich aus der Summe der folgenden, von den geltenden Kollektivverträgen des Staates und des Landes für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art vorgesehenen Lohnelemente zusammen:
• Grundgehalt,
• Sonderergänzungszulage,
• Landeszulage,
• Zweisprachigkeitszulage bezogen auf das Doktorat, falls zustehend.
b) Die unter den Buchstaben a) und b) angeführten Lohnelemente werden jeweils zu einem theoretischen Jahresbruttogehalt in Vollzeit hochgerechnet.
c) Die aufgrund der Berechnung laut Buchstabe c) allfällige entstandene Differenz wird, bezogen auf die Dienstleistung laut individuellem Arbeitsvertrag, als individuelle Zulage in 12 Monatsraten ausbezahlt.
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