1. den beiliegenden Entwurf des Einvernehmensprotokolls 2021 zur Eindämmung der negativen Auswirkungen des Gesundheitsnotstands COVID-19 und zur Unterstützung der Familien sowie des wirtschaftlichen Aufschwungs in Südtirol, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen,
2. den Landeshauptmann zu ermächtigen, das Einvernehmensprotokoll 2021 zu unterzeichnen und auch alle nicht wesentlichen Änderungen oder Zusätze zum Protokolltext zu genehmigen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erforderlich sind, und alle notwendigen Schritte für seine Umsetzung in die Wege zu leiten,
3. folgende Änderungen an den „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Garantiegenossenschaften zur Erleichterung des Kreditzugangs für Unternehmen“ laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 809 vom 1. Oktober 2019, in geltender Fassung, zu genehmigen:
a) Artikel 6/bis Absatz 8 ist aufgehoben,
b) Artikel 6/bis Absatz 17 erhält folgende Fassung:
„17. Die Maßnahmen laut diesem Artikel gelten für all jene Anträge, die bis zum 15. Oktober 2021 eingereicht werden, sofern der Zentrale Garantiefonds den derzeitigen Termin des 30. Juni 2021 entsprechend verlängert; andernfalls gilt als letzte Einreichfrist der 7. Juni 2021.“
4. folgende Änderung an den „Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Zinszuschüssen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 684 vom 8. September 2020 zu genehmigen:
a) Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Förderfähig sind alle Anträge auf einen Zuschuss, die bei einer der Banken eingereicht werden, die das Einvernehmensprotokoll 2021 „Neustart Südtirol“ unterschrieben haben, sofern der Antrag bis zum 15. Oktober 2021 von der Bank genehmigt wird und sofern der Zentrale Garantiefonds den derzeitigen Termin des 30. Juni 2021 entsprechend verlängert; andernfalls gilt als letzte Einreichfrist der 7. Juni 2021.“
Die Umsetzung des in der Anlage beigefügten Einvernehmensprotokolls erfolgt vorbehaltlich der finanziellen Deckung.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.