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1. Die Richtlinien laut Anlage, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die Richtlinien laut Punkt 1 finden auch auf Autoren/Autorinnen Anwendung, die im Rahmen von Initiativen zur Leseförderung beauftragt werden.
3. Der Beschluss der Landesregierung vom 31. März 2015, Nr. 385, in geltender Fassung, ist widerrufen.
4. Absatz 3 des Beschlusses der Landesregierung vom 14. März 2011, Nr. 430, ist aufgehoben.