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1. Die Richtlinien „COVID-19 – Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten“ laut Anhang A, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die Richtlinien laut Punkt 1 gelten für Anträge, die ab der Inbetriebnahme des E-Government Dienstes der Landesverwaltung „COVID-19 – Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten“ bis zum 30 September 2021 eingereicht werden.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.