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1. Die organisatorischen, technischen und räumlichen Voraussetzungen, welche in der Anlage 1 dieses Beschlusses festgelegt sind und über welche die Apotheken für die Verabreichung von Impfstoffen, darunter auch jene gegen SARS-CoV-2, verfügen müssen, zu genehmigen. Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses;
2. die Unterzeichnung der Vereinbarung zur Verabreichung von Impfstoffen laut Punkt 1 an den Südtiroler Sanitätsbetrieb zu delegieren. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb übermittelt die unterzeichnete Vereinbarung der Abteilung Gesundheit, Amt für Gesundheitssteuerung;
1. festzustellen, dass die Durchführung von Impfungen durch Apotheker/Innen in den vertragsgebundenen Apotheken ein Pilotprojekt ist, welches bis 31.12.2021 läuft, und als solches Gegenstand einer abschließenden Revision und Bewertung sein wird.
Bei positiver Bewertung kann das Pilotprojekt, im Rahmen der im Haushalt für die betreffenden Missionen und Programme verfügbaren Mittel, eventuell zeitlich verlängert oder auf Landesebene institutionalisiert werden;
3. festzustellen, dass die Durchführung von Impfungen durch Apotheker/Innen in den vertragsgebundenen Apotheken zu den Tätigkeiten gehört, welche für die „Dienstleistungsapotheke“ gemäß Beschluss der Landesregierung vom 22. Dezember 2020, Nr. 1046 vorgesehen sind;
4. festzulegen, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses auch für andere Typologien von Impfungen, immer im Rahmen der im Haushalt für die betreffenden Missionen und Programme verfügbaren Mittel, gelten, für welche der Sanitätsbetrieb beabsichtigt, spezifische Abkommen abzuschließen;
4. die Mehrausgaben, welche sich durch die Anwendung der vorhergehenden Punkte ergeben und die ausschließlich für das Jahr 2021 auf € 700.000,00 geschätzt werden, zu ermächtigen und die entsprechende Hebung vom eigens dafür vorgesehenen Fond laut Kapitel U20031.0425 auf den Ausgabekapitel U13011.0000 des Verwaltungshaushaltes durchzuführen;
5. die Änderungen am Haushaltsvoranschlag, am technischen Dokument und am Verwaltungshaushalt der Autonomen Provinz Bozen 2021-2023, wie sie aus der beiliegenden Aufzählung, die integrierenden und wesentlichen Bestandteil zum gegenständlichen Beschluss darstellt, hervorgehen, vorzunehmen;
6. die aus der Anwendung gegenständlicher Maßnahme entstehenden Mehrausgaben, welche in € 700.000,00 für das Jahr 2021 quantifiziert wurden, auf dem Kapitel U13011.0000 „Zuweisungen an den Südtiroler Sanitätsbetrieb der nicht verwendungsgebundenen Anteile“ zweckzubinden;
7. mit gegenständlichem Beschluss folgende Änderungen in der Kompetenzausstattung am Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen 2021-2023, welche in der Anlage 8/1 als integrierender Bestandteil aufscheint, dem Schatzmeister zu übermitteln;
8. dieser Beschluss wird, da es sich um einen an die Allgemeinheit gerichteten Akt handelt, im Sinne von Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2 im Amtsblatt der Region veröffentlicht.