Die Landesregierung
Das Landesgesetz vom 25. Oktober 1989, Nr. 9, Artikel 8, sieht für die Studentinnen und Studenten der Sanitätsschulen die Gewährung eines monatlichen Beitrages bis zum Höchstbetrag von 700.000 Lire (361,52 Euro) vor.
Der Beschluss Nr. 3149/1997 legt unter anderem für die Studentinnen und Studenten der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe "Claudiana" folgende Stundenbeträge fest:
- 1. Klasse = 3.000 Lire = 1,55 Euro/Stunde
- 2. und 3. Klasse = 5.000 Lire = 2,59 Euro/Stunde
Das Landesgesetz vom 15. November 2002, Nr. 14, Artikel 4, Absatz 1 Buchstabe c), sieht die Gewährung eines Taschengeldes an jene vor, die Schulen oder Kurse im Bereich der Grundausbildung besuchen, für welche ein Praktikum vorgesehen ist.
Der Beschluss Nr. 2366/2003 legt die Kriterien für die Gewährung des Taschengeldes an jene fest, die Schulen oder Kurse im Bereich der Grundausbildung besuchen, für welche ein Praktikum vorgesehen ist.
Der Stundenbetrag des Taschengeldes für die Studentinnen und Studenten der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe "Claudiana" ist unverändert geblieben.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Gesundheitsberufen Mangel herrscht.
Die Erhöhung des Taschengeldes ist angebracht, um die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe "Claudiana" attraktiv zu gestalten und in Hinblick auf die ausländischen Fachhochschulen konkurrenzfähig zu bleiben.
Es wird als notwendig erachtet, den monatlichen Höchstbetrag abzuschaffen und ab 01.01.2021 das Taschengeld wie folgt zu erhöhen:
- 1. Klasse = 3,00 Euro/Stunde
- 2. und 3. Klasse = 5,00 Euro/Stunde.
Die notwendige finanzielle Deckung für den Dreijahreszeitraum 2021-2023 ist bereits auf dem Kapitel U04041.0525 vorhanden.
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. den Beschluss Nr. 3149/1997 so abzuändern, indem ab 01.01.2021 das Taschengeld wie folgt erhöht wird:
- 1. Klasse = 3,00 Euro/Stunde
- 2. und 3. Klasse = 5,00 Euro/Stunde
sowie der monatliche Höchstbetrag abgeschaffen wird;
2. die für die Auszahlung des Taschengeldes an die Studenten notwendigen Finanzmittel werden der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe "Claudiana" mit einem nachfolgenden Dekret zugewiesen;
3. festzulegen, dass dieser Beschluss keine Zweckbindung mit sich bringt.