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1. die Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen“ laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.
2. Die Richtlinien laut Punkt 1 gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung und bis zum 30. September 2021 eingereicht werden.
3. Die Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen, die laut den in Punkt 1 genannten Richtlinien vorgesehen sind, werden im Sinne des „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, und auf der Grundlage der staatlich notifizierten Rahmenregelung (sog. Dachnotifizierung) als Staatsbeihilfe SA.57021 (2020/N), abgeändert mit SA.58547, SA. 59655 und zuletzt mit SA.59827, gewährt.
4. In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 der „Kriterien für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit“ laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 42 vom 19. Jänner 2016 gilt begrenzt auf das Jahr 2021 für die Einreichung der Anträge auf Gewährung der Beihilfe folgende Bestimmung: „Die Beihilfeanträge können beim Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft, auch nach Beginn der Weidetätigkeit gestellt werden, müssen aber spätestens bis zum 17. September 2021 einlangen.“
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.