Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, „Ordnung der Berufsbildung“, in geltender Fassung, legt fest, dass die Kurse zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation, Spezialisierung oder Befähigung mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werden.
Artikel 9 desselben Landesgesetzes sieht vor, dass die Lehrprogramme der Kurse zur Ergänzung Betriebspraktika vorsehen können. Zweck der Betriebspraktika ist es, dass die Praktikantinnen und Praktikanten im Bereich der Produktion bzw. der Dienstleistung praktische Erfahrungen sammeln und schrittweise in die Arbeitswelt eingeführt werden.
Artikel 15 der Richtlinien zur „Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Schulen der Berufsbildung und Regelung der Diplomprüfungen“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1027 vom 9. Oktober 2018 legt fest, dass in Ausbildungen, in denen das Betriebspraktikum mehr als 20 Prozent des Jahresunterrichts ausmacht, für die Zulassung zur Diplomprüfung auch das Betriebspraktikum positiv sein muss.
Zur Bewältigung des COVID-19 Notstands mussten viele Betriebe seit dem Frühjahr 2020 mehrmals und über längere Zeiträume schließen und ihre Tätigkeit einstellen. In dieser Zeit konnten die Betriebe keine Betriebspraktika durchführen, so dass viele Schülerinnen und Schüler das gesetzlich vorgeschriebene Betriebspraktikum nicht absolvieren konnten.
Weiters war es einigen Schülerinnen und Schülern nicht möglich, das Betriebspraktikum zu absolvieren, weil sie sich mit COVID-19 infiziert hatten bzw. weil sie unter Quarantäne gestellt waren.
Dies hat zur Folge, dass all diese Schülerinnen und Schüler in den Fällen, in denen das Betriebspraktikum mehr als 20 Prozent des Jahresunterrichts ausmacht, nicht zur Diplomprüfung zugelassen werden können.
Der Ausbildungsabschluss dieser Schülerinnen und Schüler verzögert sich somit. Es besteht zudem das Risiko, dass diese Jugendlichen ihre Ausbildung abbrechen und das Bildungssystem ohne Abschluss verlassen.
Es wird daher für zweckmäßig erachtet, dass bei der Durchführung der Diplomprüfung dieser Situation Rechnung getragen wird und dass für die Schülerinnen und Schüler, die das Betriebspraktikum aus obigen Gründen nicht absolvieren konnten, am Ende des Betriebspraktikums eine zweite Prüfungssession einberufen wird.
Die Anwaltschaft des Landes hat den Beschlussentwurf aus rechtlicher und sprachlicher Sicht überprüft und die buchhalterische und unionsrechtliche Prüfung veranlasst (siehe Schreiben Prot. Nr. 18.00/GV-2038 vom 25.05.2021).
Dies vorausgeschickt,
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise wie folgt:
1. Für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 wegen des COVID-19 Notstands das Betriebspraktikum nicht absolvieren konnten, wird für die Durchführung der Diplomprüfung eine eigene Prüfungssession nach Beendigung des Betriebspraktikums abgehalten.