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1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb wird ermächtigt, wenn es für die Sicherstellung der Erbringung der Wesentlichen Betreuungsstandards notwendig ist, mit Gesundheitseinrichtungen im Ausland Vereinbarungen zu Gunsten von wohnhaften Personen, die in den Landesgesundheitsdienst eingeschrieben sind, in den unter Anlage A, welche wesentlichen und integierenden Bestandteil darstellt, angeführten klinischen Fachgebieten abzuschließen und zu unterzeichnen.
1. Vor Abschluss der Erneuerung der Vereinbarungen prüft der Südtiroler Sanitätsbetrieb jeweils, ob der Bedarf an den Leistungen aus den obengenannten Fachbereichen noch besteht.
2. Die Vereinbarungen, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb abschließen wird, müssen Bezüge zu folgenden Punkten beinhalten:
- die Art der Leistungen, welche Gegenstand der Vereinbarung sind;
- das Ermächtigungsverfahren für den Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen;
- die Namhaftmachung der Berufsbilder, welche zum Entsenden der Patienten ermächtigt sind;
- die Art der erbrachten Betreuung (stationäre Aufnahme oder ambulante Betreuung);
- die Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen der Leistungen,
- die Gültigkeitsdauer der Vereinbarung.
4. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb sendet dem zuständigen Amt der Landesabteilung nach jedem Abschluss einer Vereinbarung eine Kopie derselben sowie alle nachfolgenden internen Rundschreiben, die die Kriterien für die Aufnahme und Verschreibung der Patienten enthalten.
5. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erstattet jährlich innerhalb des 30. April dem zuständigen Amt der Landesabteilung Gesundheit Bericht über das Vorjahr. Der Bericht enthält mindestens die folgenden Informationen: Anzahl der erfolgten Aufnahmen und/oder Anzahl der Zugänge, Dauer der Aufnahme, die Diagnosen, die Art der erbrachten Leistungen sowie die entsprechenden Kosten.
5. Die Ermächtigungen an den Südtiroler Sanitätsbetrieb gemäß gegenständlichem Beschluss gelten bis auf Widerruf.
6. Die eigenen Beschlüsse vom 19.Juni 2018, Nr. 610, vom 7. August 2018, Nr. 809, vom 5. Juni 2018, Nr. 538, vom 15. Dezember 2020, Nr. 1013, vom 31. Juli 2018, Nr. 773, vom 28. Juli 2020, Nr. 570 sind widerrufen.
Die Vereinbarungen, die auf deren Grundlage vom Südtiroler Sanitätsbetrieb abgeschlossen worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrer Fälligkeit.