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1. Es wird eine außerordentliche Maßnahme zur Unterstützung der ehrenamtlichen kulturellen Ortsvereine genehmigt, die Mitglied in einem Landesverband sind. Diese Maßnahme, die durch den COVID-19-Notstand bedingt und auf das Jahr 2021 beschränkt ist, dient der Stärkung des lokalen kulturellen Ehrenamtes. Sie besteht in einem einmaligen außerordentlichen Beitrag von höchstens 1.000,00 Euro pro Verein, der für die Durchführung von kulturellen Tätigkeiten/Veranstaltungen auf lokaler Ebene bestimmt ist und von der jeweiligen für den Bereich Kultur zuständigen Landesabteilung gewährt wird. Die Vereine, für die der Antrag gestellt wird, müssen nicht zwingend im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingetragen sein.
2. Der außerordentliche Beitrag laut Absatz 1 wird aufgrund des epidemiologischen Notstands gemäß den „Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Deutsche Kultur“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 886 vom 9. August 2016, in der Folge als Förderrichtlinien bezeichnet, gewährt sowie unter Beachtung folgender zusätzlicher Kriterien in Abweichung von den Förderrichtlinien:
a) der Beitrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da er für lokale Vorhaben gewährt wird, deren potenzielle Zielgruppe auf die lokale Ebene beschränkt ist,
b) der Beitrag kann im Rahmen des Höchstbetrags laut Punkt 1 bis zu 95 Prozent der zugelassenen Ausgaben betragen,
c) der Antrag muss als Sammelantrag vom jeweiligen Landesverband, dem die Vereine angehören, vorgelegt werden und er muss abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Förderrichtlinien Folgendes enthalten:
1) Bezeichnung der kulturellen Ortsvereine,
2) Beschreibung der auf Ortsebene geplanten Tätigkeiten/Veranstaltungen,
3) geplante Ausgaben und Einnahmen,
4) Zeitraum der Durchführung.
3. Die Anträge auf den außerordentlichen Beitrag können nach Genehmigung dieses Beschlusses für einen Zeitraum von drei Monaten ab der Beschlussfassung eingereicht werden.
4. Die jeweilige für den Bereich Kultur zuständige Landesabteilung bearbeitet die Anträge und überprüft dabei das Vorliegen der vorgesehenen Voraussetzungen, eventuell mit Hilfe von Fachleuten. Die Beiträge werden gewährt, bis der für diese Maßnahme bereitgestellte Gesamtbetrag erschöpft ist.
5. Der Direktor der jeweiligen für den Bereich Kultur zuständigen Landesabteilung verfügt mit entsprechendem Dekret die Zweckbindung des außerordentlichen Beitrags. Der Vorschuss bzw. der Beitrag wird gemäß den Förderrichtlinien ausgezahlt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.