1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.
2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los ermittelt, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Ausgaben und/oder von einer Kommission, die aus dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Italienische Kultur und zwei Bediensteten besteht.
3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.
4. Falls das zuständige Amt es als notwendig erachtet und auf jeden Fall immer dann, wenn die Summe der zugelassenen Ausgaben 50.000,00 Euro übersteigt, kann das zuständige Landesamt die Stichprobenkontrollen mithilfe Sachverständiger, auch verwaltungsexterner, durchführen, nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Landesamt.
5. Kontrolliert wird Folgendes:
a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des Begünstigten,
b) die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme,
c) die Ordnungsmäßigkeit der durch das für die Auszahlung der Förderungen zuständige Landesamt nicht überprüften Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,
d) die Eintragung der auf die Förderung bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenbuch und/oder in die anderen, von der Satzung oder der Geschäftsordnung der Organisation vorgesehenen Register,
e) die korrekte Nutzung der Förderung durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge des Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,
f) die Korrektheit und Transparenz in der Verwaltung und Buchhaltung sowie die den Zwecken der Organisation entsprechende Leitungsstruktur,
g) die Korrektheit und Transparenz der Jahresabschlussrechnung bzw. des Rechnungsberichts,
h) das korrekte Ausfüllen der Anwesenheitslisten durch die Dozenten/Dozentinnen bei Weiterbildungsveranstaltungen wie Kursen, Seminaren, Konferenzen und Unterrichtseinheiten,
i) eventuell weitere Bereiche.