1. Anspruch auf die Förderungen haben Körperschaften, Stiftungen, Vereine, einschließlich zeitweiliger Zweckgemeinschaften (ZZG) laut Artikel 36, Genossenschaften und Komitees, einschließlich zeitweiliger Zweckkomitees, nachfolgend allgemein als Organisationen bezeichnet, die
a) nicht gewinnorientiert sind,
b) in Südtirol tätig sind,
c) gemäß ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse der Zweitsprache oder von Fremdsprachen durchführen. Projektbeiträge und damit zusammenhängende ergänzende Beiträge können auch Organisationen gewährt werden, die satzungsgemäß kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten durchführen.
2. Die Organisationen laut Absatz 1 müssen nachweisen, dass sie seit mindestens einem Jahr eine kontinuierliche Tätigkeit im jeweiligen Bereich in Südtirol ausüben, damit vorab eine genaue Bewertung ihrer effektiven bildungspolitischen Bedeutung und ihrer Fähigkeit zur Planung der vorgesehenen Vorhaben vorgenommen und zudem überprüft werden kann, ob es eine Ausweitung des landesweiten Bildungsangebotes braucht.
3. Die Vorhaben, für welche um eine Förderung angesucht wird, müssen sich an die Allgemeinheit und dürfen sich nicht nur an die eigenen Mitglieder wenden. Sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminierend in Hinsicht auf Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung sein.
4. Der Gründungsakt und die Satzung der geförderten Rechtssubjekte müssen in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten oder registrierten Privaturkunde verfasst sein.
5. Um die genannten Förderungen zu erhalten, müssen die Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Befindet sich der Sitz in Südtirol oder findet der Großteil der Tätigkeit in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern statt, müssen sie mindestens fünf Mitglieder haben.