1. Zuweisungen sind Förderungen für Organisationen, die für das lokale Kulturleben entscheidend sind und über eine Führung verfügen, die ein weitreichendes Vertrauen genießt.
2. Zuweisungen können ausschließlich Organisationen gewährt werden, die
a) über ein Rechnungsprüferkollegium verfügen, wovon mindestens ein Mitglied im entsprechenden Berufsverzeichnis eingeschrieben sein muss,
b) im Vorjahr Landesförderungen von mindestens 25.000,00 Euro erhalten haben,
c) auf der Grundlage der Erfahrung vorhergehender Jahre Folgendes gewährleisten:
1) Korrektheit sowie organisatorische und planerische Stabilität (mehrjährige Planung),
2) eine Gebarung gemäß den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenzbestimmungen laut Artikel 3,
3) das Fehlen erheblicher und wiederkehrender Betriebsverluste.
3. Zuweisungen können einjährig oder mehrjährig für maximal drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre gewährt werden, gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli
2015, Nr. 9.
4. Zuweisungen werden nach Vorlage der letzten genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Tätigkeitsbericht sowie der zusätzlichen Unterlagen laut Artikel 20 gewährt. Die Bilanz muss auf der Grundlage der Richtlinien der gesamtstaatlichen Kammer der Wirtschaftsprüfer erstellt sein.
5. Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird nach Erlass der Gewährungsmaßnahme ausgezahlt.
6. Zuweisungen können widerrufen werden, wenn Änderungen in der Leitungsstruktur und erhebliche und wiederkehrende Betriebsverluste im Haushalt der antragstellenden Organisation eintreten.
7. Begünstigte einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine ordentlichen Beiträge vom selben Amt erhalten.