1. Für die Auszahlung der gesamten Förderung müssen die von den Begünstigten für die Umsetzung der Tätigkeits- und Investitionsprogramme bestrittenen Ausgaben zumindest dem Betrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.
2. Falls jedoch die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten als die zur Förderung vorgesehenen realisiert wurden, wird die Förderung proportional gekürzt.
3. In der Regel führt die Verringerung der Förderungssumme für zwei aufeinanderfolgende Jahre dazu, dass die Höhe der zukünftigen Fördermittel nicht über dem zuletzt ausgezahlten Betrag liegen kann.
4. Für die Auszahlung der Förderung überprüft das zuständige Landesamt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Tätigkeits- oder Investitionsprogramm rückführbar sind, und vergleicht sie mit der Kostenaufstellung, die dem Antrag beigelegt ist; dies, um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 dürfen die verschiedenen Ausgabenposten gemäß Absatz 6 dieses Artikels bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die die Förderung gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung oder zur Steigerung der Funktionalität der finanzierten Dienstleistungen oder Werke geführt hat.
6. Ein Ausgleich zwischen den Ausgabenposten innerhalb der einzelnen Ausgabetitel laut Artikel 22 ist in der Regel bis höchstens 25 % ihres Betrags zulässig.
7. Im Zuge der Auszahlung kann das zuständige Landesamt jedenfalls die Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, vollständig oder teilweise anfordern.
8. Die einzelnen Ausgabenbelege müssen zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit mit dem Stempel des Begünstigten (im Falle von Papierbelegen) und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin versehen sein.