1. Die Maßnahmen laut diesen Richtlinien wenden sich an Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes, die das 18. Lebensjahr vollendet oder die Bildungspflicht erfüllt haben.
2. Die Maßnahmen wenden sich weiters an:
a) Menschen mit psychischen Erkrankungen laut Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes, unter Ausschluss der Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinien,
b) Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen laut Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes, ausgenommen Artikel 8 dieser Richtlinien,
3. Die Maßnahmen laut diesen Richtlinien wenden sich auch an:
a) Schülerinnen und Schüler, in der Regel in den letzten beiden Jahren der Erfüllung der Bildungspflicht, im Rahmen der in den individuellen Bildungsplänen der Schule geplanten Bildungsziele,
b) Personen mit einer potentiellen Arbeitsfähigkeit, auf der Basis der von der zuständigen Ärztekommission empfohlenen Maßnahmen.
4. Die Aufnahme von Personen von 60 Jahren oder darüber ist nur in Ausnahmefällen und nur für eine kurze Zeitspanne möglich.