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1) die Zusatzleistungen des Landes, welche über die Grund- und die Kernleistungen hinausgehen, unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vernünftigkeit, an Grundkenntnisse der Landessprachen sowie an Kenntnisse der lokalen Gesellschaft und Kultur zu knüpfen;
2) die Maßnahmen zum Verknüpfen der besagten Leistungen an Integrationsbemühungen schrittweise einzuführen, beginnend mit 2019;
3) die Abwesenheit vom Unterricht von schulpflichtigen Kindern von antragstellenden Drittstaatsangehörigen in einem Ausmaß, welches zur Meldung an das Jugendgericht führt, im Hinblick auf Zusatzleistungen, wo dies den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Vernünftigkeit entspricht, als Verletzung der Integrationsbemühung zu werten;
4) die zuständigen Fachabteilungen zu beauftragen, zu diesem Zweck die entsprechenden Finanzierungsrichtlinien zeitgerecht anzupassen;
5) die Koordinierungsstelle für Integration zu beauftragen, in Absprache mit den betroffenen Fachabteilugen Art und Ausmaß der Integrationsbemühungen sowie das Procedere für deren Nachweis – zum Zeitpunkt der Beantragung und der Kontrolle – zu definieren;
6) die Koordinierungsstelle für Integration zu beauftragen, im Hinblick auf eine vertiefte Vermittlung von Gesellschafts- und Kulturkenntnissen ein Konzept für die Erweiterung der verpflichtend zu besuchenden Staatsbürgerkunde-Kurse für Migranten vorzulegen.