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1. dass zum Schutz bestimmter Personengruppen und zur Prävention des pathologischen Glückspiels, zusätzlich zu den in den Prämissen genannten stationären und teilstationären Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialbereiches, folgende öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, die in der Aufnahme, Betreuung und Beratung tätig sind, als sensible Orte gelten:
• die Sozial- und Gesundheitssprengel;
• die Sitze der Bezirksgemeinschaften;
• folgende territoriale Dienste des Südtiroler Sanitätsbetriebes:
- die Dienste für Abhängigkeitserkrankungen;
- die Psychologischen Dienste;
- die Zentren für Psychische Gesundheit (ZPG);
- den Pneumologischen Dienst mit seinen Außensitzen auf dem Territorium;
• private Einrichtungen/Dienste, welche Personen mit psychischen Störungsbildern und/oder substanzgebundenen und substanzungebundenen Abhängigkeitserkrankungen oder risikoreichen Konsum von Substanzen ambulant betreuen bzw. behandeln;
• die Sozialgenossenschaften, in denen Menschen mit psychischen Störungsbildern und/oder Abhängigkeitserkrankungen aufgenommen werden;
• die Familienberatungsstellen;
• die Schuldnerberatungsstellen;
• Öffentliche und private Einrichtungen, in denen Obdachlose betreut werden;
• die Treffpunkte der Bezirksgemeinschaften für psychisch kranke Menschen.
2. Gegenständlicher Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht;
3. Gegenständlicher Beschluss bringt keine Mehrausgabe zu Lasten des Verwaltungshaushalts 2017-2019 der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol mit sich.