1. Diese Richtlinien regeln die Maßnahmen für die Arbeitsbeschäftigung und die sozialpädagogische Tagesbegleitung laut 4. Abschnitt Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Absätze 2 und 3 sowie 5. Abschnitt Artikel 18 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, in der Folge Gesetz genannt.