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1. Für die Festlegung der Gemeinden und Fraktionen, in denen die neuen oder umgewidmeten Wohnungen zu 100% der Konventionierung gemäß Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, zu unterwerfen sind, werden jene Zweitwohnungen herangezogen, heranzuziehen, auf die die Aufenthaltsabgaberegelung anzuwenden ist, wie in Titel II und III des Einheitstextes der Regionalgesetze betreffend die Regelung der Aufenthaltsabgabe, genehmigt mit D.P.R.A. vom 20. Oktober 1988, Nr. 29/L, vorgesehen. Dabei werden nur jene Fraktionen berücksichtigt, in denen sich insgesamt mehr als 50 Wohnungen befinden.
2. Stichtag für die Erhebung ist der 13.07.2018.
3. Von der gegenständlichen Regelung unberührt bleiben die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 %, welche auf Raumordnungsverträgen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10 fallen sowie auf anderen rechtmäßigen Vereinbarungen zwischen Privaten und Gemeinde fußen, sofern letztere vor dem 5. Oktober 2018 vom Gemeinderat mit Beschluss genehmigt wurden.
4. Die Konventionierung laut Artikel 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist für jene Wohnungen verpflichtend, für die bei Inkrafttreten dieses Beschlusses nicht bereits eine Baukonzession erteilt wurde, mit Ausnahme derjenigen Wohnungen, für welche am Stichtag des 13.07.2018 ein Projekt bei der zuständigen Gemeinde bereits vollständig eingereicht wurde.
4/bis. Von der vorstehenden Reglung unberührt bleibt jene Wohnbaumasse ohne Konventionierungsbindung, die sich nicht auf Flächen des geförderten Wohnbaus befindet, auch wenn im Zuge von Wiedergewinnungsmaßnahmen, einschließlich des Abbruchs und Wiederaufbaus, mit derselben die Anzahl der Wohnungen erhöht wird.
5. Die betroffenen Gemeinden und Fraktionen werden mit eigenem Beschluss der Landesregierung festgelegt.
6. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.