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1. Der Stellenplan für Lehrpersonen mit Sporttrainingsaufgaben an den deutschsprachigen Mittel- und Oberschule wird in die Kategorien laut Anlage 1 untergliedert. Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Beschlusses und ergänzt die Anlage 2 des Beschlusses der Landesregierung vom 08. November 2016, Nr. 1198.
2. Der Sonderwettbewerb nach Titeln für Lehrpersonen mit Sporttrainingsaufgaben an deutschsprachigen Schulen wird mit Dekret des Direktors der Abteilung Bildungsverwaltung ausgeschrieben.
3. Am Sonderwettbewerb nach Titeln können alle Personen teilnehmen, die am Stichtag für die Einreichung der Gesuche mindestens drei Dienstjahre als Sporttrainer/innen an den deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen aufweisen. Das Dienstalter wird gemäß Absatz 7, Buchstabe b) berechnet.
4. Für die Rangliste des Sonderwettbewerbs nach Titeln gilt als erstes Vorrangkriterium das höhere Dienstalter (in ganzen Jahren) und als zweites Vorrangkriterium das höhere Lebensalter. Die Rangliste ist in Kategorien gemäß Absatz 1 unterteilt. Das Dienstalter wird gemäß Absatz 7, Buchstabe b) berechnet.
5. Die Gewinner/innen des Sonderwettbewerbs nach Titeln erhalten mit Wirkung vom 1. September 2018 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Aufnahme erfolgt anhand der Rangliste gemäß Absatz 4 auf einer Planstelle des bisherigen Dienstsitzes. Mit der unbefristeten Aufnahme wird der definitive Dienstsitz zugewiesen.
6. Die Lehrpersonen mit Sporttrainingsaufgaben haben bis zu einer kollektivvertraglichen Regelung eine Gesamtarbeitszeit von 38 Wochenstunden. Diese Gesamtarbeitszeit deckt alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Aufgaben und Dienstpflichten ab.
7. Die Einstufung der Lehrpersonen mit Sporttrainingsaufgaben erfolgt in Umsetzung von Artikel 22, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, im Berufsbild der Lehrpersonen mit Diplom in der Oberschule zum 1. September 2018 unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:
a) Der Dienst als Sporttrainer an Mittel- und Oberschulen und der Militärdienst werden, auf Antrag zur Gänze als außerplanmäßig geleisteter Dienst anerkannt.
b) Ein Dienstjahr muss wenigstens 180 Tage Dienst, auch mit Unterbrechungen, im Laufe eines Schuljahres umfassen.
c) Die Abwesenheiten vom Dienst werden aufgrund der staatlichen Bestimmungen zur Laufbahnberechnung für die Anerkennung der außerplanmäßigen Dienste und für die Weiterentwicklung der Laufbahn berücksichtigt.
d) Die Landeszulage für 3 oder 9 Jahre Dienst gemäß Artikel 17, Absätze 1, 2, 3 und 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003, abgeändert mit Artikel 3 des Landeskollektivvertrags vom 13. Juni 2013, wird auf Antrag frühestens ab 01.09.2018 zuerkannt. Dabei wird der Dienst als Sporttrainer an den Mittel- und Oberschulen mit Landesschwerpunkt Sport berücksichtigt.
e) Die Erhöhung der Landeszulage für 15 Jahre Dienstjahre gemäß Artikel 18 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003, wird auf Antrag frühestens ab 01.09.2018 gewährt. Dabei wird der Dienst als Sporttrainer an den Mittel- und Oberschulen mit Landesschwerpunkt Sport berücksichtigt.
8. Im ersten Dienstjahr mit unbefristetem Arbeitsvertrag leisten die Lehrpersonen mit Sporttrainingsaufgaben das Berufsbildungs- und Probejahr ab. Dabei werden die Trainingsqualität überprüft und die beruflichen Kompetenzen entwickelt.
9. Für die Gültigkeit und das Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahres und somit für die Bestätigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Gültigkeit des Berufsbildungs- und Probejahrs hängt davon ab, ob im Laufe des Schuljahres mindestens 180 Tage effektiver Dienst, davon mindestens 120 Tage für Trainingstätigkeit geleistet werden.
b) Für das Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahres müssen:
1. die Bedingungen gemäß Buchstabe a) erfüllt sein,
2. führt die Lehrperson ein Portfolio der beruflichen Entwicklung,
3. muss das Berufsbildungs- und Probejahr durch die Schulführungskraft positiv bewertet werden.
10. Für die Berechnung des Dienstes, für die Bewertung im Berufsbildungs- und Probejahr und für den Aufschub kommen die Bestimmungen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 10.01.2017, Nr. 10, soweit mit dem vorliegenden Beschluss vereinbar, zur Anwendung.
11. Weitere Modalitäten und Termine zum Berufsbildungs- und Probejahr werden zu Beginn des Schuljahres mit Rundschreiben der Landesschuldirektorin festgelegt
Der Sichtvermerk der Abteilung Personal beschränkt sich zuständigkeitshalber ausschließlich auf die Zweckbindung.