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1. Folgende Arten von Ausbildungs- und Orientierungspraktika werden gefördert:
- Praktika zur Durchführung der Alternanz Schule-Betrieb und zur Erfüllung der Bildungspflicht (von den Landesberufsschulen durchgeführt). Diese Praktika werden vom Beschluss der Landesregierung vom 30. September 2002, Nr. 3520, geregelt;
- Praktika zur Orientierung und zur Entwicklung der Berufskompetenzen (durchgeführt von den Landesdirektionen für Berufsbildung gemäß den Richtlinien laut Anlage A zu diesem Beschluss);
- Praktika zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen, (durchgeführt von der Abteilung Arbeit gemäß den Richtlinien laut Anlage B zu diesem Beschluss);
- Orientierungspraktika für Schüler/innen und Studierende ab vollendetem 15. Lebensjahr (durchgeführt von der Abteilung Arbeit). Diese Praktika werden im lokalen Rahmenabkommen geregelt, das am 19. März 2015 zwischen der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und den Sozialpartnern getroffen wurde.
2. Die Anlage A “ Richtlinien über die Ausbildungs- und Orientierungspraktika der Landesdirektionen für Berufsbildung“ wird genehmigt.
3. Die Anlage B „Richtlinien zur Förderung von Praktika zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zugunsten auf dem Arbeitsmarkt benachteiligter Personen“, wird genehmigt.
4. Die Beschlüsse der Landesregierung vom 24. Juni 2013, Nr. 949 und vom 2. Februar 2016, Nr. 84, sind widerrufen.
5. Die Richtlinien zur Förderung von Ausbildungs- und Orientierungspraktika durch die Landesdirektionen der Berufsbildung und die Richtlinien zur Förderung von Praktika zum Einstieg oder Wiedereinstieg in die Arbeitswelt durch die Abteilung Arbeit werden im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
5. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.