Nach Einsicht in Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes 17/1993 in geltender Fassung, der Folgendes vorsieht: " Für die in den Bereichen Soziales, Familienförderung, Arbeit, Gesundheit, Zivilschutz, Bildung, Kultur, Sport, geförderter Wohnbau sowie Landschafts- und Umweltschutz tätigen Personen und Einrichtungen ohne Gewinnabsicht können die Belege auf den gewährten Betrag beschränkt werden; die Pflicht zur Bestätigung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens bleibt aber aufrecht, wobei auch die Eigenleistungen quantifiziert werden können“;
nach Einsicht in die Kriterien für die Zuteilung von Beiträgen, die den oben genannten Organisationen und Einrichtungen gewährt wurden, im Einklang mit der EU-Verordnung und in Bezug auf die Landesgesetze 9/2015 und 13/83, die Folgendes festlegen: „um die genehmigten Ausgaben zu erreichen, wird dem Begünstigten für die von seinen Mitgliedern freiwillig erbrachten Dienstleistungen ein konventioneller Stundensatz gewährt, der von der Landesregierung festgelegt wird;
auf der Grundlage der Beschlüsse im kulturellen Bereich, in denen die Kriterien für die Zuerkennung von Beiträgen festgelegt werden und insbesondere:
der nachfolgenden Beschlüsse zur italienischen Kultur:
Beschluss vom 20. September 2016, Nr. 1008
„Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die italienische Sprachgruppe“, insbesondere Art. 4, welcher sich auf das Volontariat bezieht;
Beschluss vom 17. Januar 2017, Nr. 32
„Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Jugendarbeit für die italienische Sprachgruppe“, insbesondere Art. 40, welcher sich auf das Volontariat bezieht;
Beschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1415
„Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Weiterbildung und der Bibliotheken der italienischen Sprechgruppe“, insbesondere Art. 37, welcher sich auf das Volontariat bezieht;
Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350
„Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Publikationen und der verlegerischen Tätigkeit durch die Abteilung italienische Kultur“, insbesondere Art. 21, welcher sich auf das Volontariat bezieht;
Beschluss vom 27. Dezember 2016 Nr.1477
„Richtlinien und Modalitäten für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung von Film und Medien für die italienische Sprechgruppe“, eingesehen insbesondere in den Art..24 welcher sich auf das Volontariat bezieht;
Beschluss vom 27 Dezember 2012 Nr.1972
„Sechste Abänderung der Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen seitens der Abteilung 15 Italienische Kultur“, eingesehen insbesondere in den Art..12 welcher sich auf das Volontariat bezieht.
Die Beschlüsse zur deutschen und ladinischen Kultur sind folgende:
Beschluss vom 9. September 2013, Nr. 1322
„Gewährung von Finanzierungen im Bereich des Bibliothekswesens für die deutsche und die ladinische Sprachgruppe“; insbesondere Art. 3, welcher sich auf das Volontariat bezieht;
Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 886
„Richtlinien für die Förderung der kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten und Investitionen für die deutsche Sprachgruppe und Richtlinien für die Förderung von Publikationen und der verlegerischen Tätigkeit der deutschen und der ladinischen Sprachgruppe“, insbesondere Art. 21, welcher sich auf das Volontariat bezieht;
Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362
„Richtlinien zur Förderung von Film und Medien für die deutsche und die ladinische Sprachgruppe“; insbesondere Art. 17, welcher sich auf das Volontariat bezieht;
Beschluss vom 31. Jänner 2017, Nr. 111
„Richtlinien zur Förderung der Tätigkeiten mit Bildungscharakter“; insbesondere Art. 12, welcher sich auf das Volontariat bezieht;
Beschluss vom 11. November 2002, Nr. 4153 in geltender Fassung
Kriterien und Modalitäten in Bezug auf die Förderung von kulturellen Tätigkeiten und
Investitionen, von Bildungstätigkeit im Allgemeinen, von Kultur- und Kunstschaffenden, von Museen, der Jugendarbeit, der Weiterbildung und Sprachen und des öffentlichen Bibliothekswesens; insbesondere Art. 11, welcher sich auf das Volontariat bezieht.
Der Beschluss zur ladinischen Kultur ist folgender:
Beschluss vom 18. Oktober 2016, Nr. 1127
Genehmigung der Richtlinien zur Förderung von Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich durch die Landesabteilung Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt; insbesondere Art. 21, welcher sich auf das Volontariat bezieht;
Es wurde die Möglichkeit in Betracht gezogen, verschiedene konventionelle Beträge für jeden Bereich zu ermitteln, definiert auf der Grundlage der spezifischen Merkmale jedes Bereiches.
Angesichts dessen, dass für den Kultursektor zuletzt mit Beschluss vom 11.03.2002 ein konventioneller Stundensatz von 16,00 € für freiwillige Leistungen festgelegt wurde, die bei der Liquidation von Beiträgen an gemeinnützige Institute und Einrichtungen anzurechnen sind.
Angesichts dessen, dass die Landesregierung bereits für andere Sektoren, einschließlich der Weiterbildung und der internationalen Zusammenarbeit, einen aktualisierten konventionellen Betrag festgelegt hat.
Es wird als angemessen angesehen, in Bezug auf die oben genannten Beschlüsse und Artikel gemäß ISTAT-Indices den Stundensatz, konventionell festgelegt durch die Landesregierung im Protokoll vom 11.3.2002, von 16,00 € auf 20,00 € zu aktualisieren, da inzwischen angemessen viel Zeit vergangen ist und es notwendig ist, den Bedürfnissen der Begünstigten so weit als möglich entgegen zu kommen.
Der berücksichtigte ISTAT-Index beträgt 1,288 und wurde von April 2002 bis August 2018 mit insgesamt 20,61 € berechnet, wie das beiliegende PDF-Dokument zeigt.
Dies vorausgeschickt;
beschließt
die Landesregierung
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. den Betrag von 16,00 € der konventionell für die freiwillig erbrachten Dienstleistungen im Protokoll der Landesregierung vom 11.03.2002 festgesetzt wurde, zu aktualisieren;
2. den Betrag gemäß den ISTAT- Indizes auf 20,00 € festzulegen;
3. die Abteilungen Italienische Kultur und Deutsche Kultur und Ladinische Kultur zu autorisieren, in Bezug auf die oben genannten Beschlüsse und Artikel den Betrag auf 20,00 € zu erhöhen;
4. die Abteilungen Italienische Kultur, deutsche Kultur und Ladinische Kultur zu autorisieren, den Betrag von 20,00 € auch für die zukünftigen Beschlüsse in Zusammenhang mit Freiwilligenarbeit anzuwenden.