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1. In den in Anhang A dieses Beschlusses angeführten Gemeinden und Fraktionen müssen, unbeschadet der Ausnahmebestimmungen laut Artikel 27 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, 100 Prozent der neuen oder umgewidmeten Wohnungen im Sinne von Artikel 79 desselben Gesetzes konventioniert und besetzt werden.
2. Der Anhang A dieses Beschlusses bildet integrierenden Bestandteil desselben.
3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.