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1. Die Bildungsträger, die Kurse in den Bereichen Prävention, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durchführen, müssen akkreditiert sein, und zwar nach den Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung Nr. 301 vom 22. März 2016, näher erläutert im „Leitfaden für die ESF-Akkreditierung der Autonomen Provinz Bozen 2014-2020“ laut Dekret des Direktors des Landesamtes für den Europäischen Sozialfonds Nr. 22404 vom 14. November 2017.
2. Nach Erlass der Maßnahme über die Gewährung der ESF-Akkreditierung gibt es die Möglichkeit eines vereinfachten Ausnahmeverfahrens zur Beibehaltung der Akkreditierung. Zu diesem Zweck müssen die Bildungsträger, die einzig und allein Kurse in den Bereichen Prävention, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durchführen, dem Landesamt für den Europäischen Sozialfonds eine Erklärung darüber vorlegen, dass sie ausschließlich diese Tätigkeit ausüben und nicht beabsichtigen, vom ESF kofinanzierte Bildungsmaßnahmen durchzuführen.
3. Bei Vorliegen der Erklärung laut Punkt 2 erlässt das Landesamt für den Europäischen Sozialfonds ein neues Dekret mit Angabe der für die Bildungsträger laut Punkt 2 geltenden Ausnahmen und setzt sie darüber in Kenntnis.
4. Das Landesamt für den Europäischen Sozialfonds kann durch eigene Maßnahmen das Ausnahmeverfahren zur Beibehaltung der ESF-Akkreditierung noch detaillierter festlegen.
Dieser Beschluss wird ab dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region angewandt.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.