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1. die Änderungsanträge zu berücksichtigen und den eigenen Beschluss vom 03.07.2018 Nr. 657 wie folgt zu korrigieren und zu ergänzen:
a. Der Begriff "vorgemerkte Leistung" muss so interpretiert werden, dass jeder Termin zählt, unabhängig von der Anzahl der Leistungen des Landesverzeichnisses, die für denselben Termin codiert werden.
Die Leistungen, die zusammen vorgemerkt, jedoch zu verschiedenen Zeiten erbracht werden, können nicht als einziger Termin betrachtet werden. Letzteres gilt deshalb nur im Falle von einer einzelnen Leistung, oder falls mehrere Leistungen zusammen an einem Termin erbracht werden.
Als Ausnahme zur oben genannten Definition gelten die zu einem Zyklus gehörenden Leistungen, die, obwohl sie nicht gleichzeitig erbracht werden können, als einzige Leistung betrachtet werden. Aufgrund der Besonderheiten des letztgenannten Falles, wird die Regelung des durch diese Maßnahme geänderten Beschlusses 657/2018 nur beim ersten Termin angewandt.
b. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 543 vom 25.06.2019)
c. In folgenden Fällen wird die Verwaltungsstrafe nicht angewandt:
• ambulante Leistungen in Diensten auf dem Territorium mit Übernahme des Patienten: Dienste für Abhängigkeitserkrankungen, psychologische Dienste, Zentren für psychische Gesundheit, Pneumologischer Dienst, palliativmedizinische Dienste;
• ambulante Leistungen der psychiatrischen Dienste im Krankenhaus oder auf dem Territorium, einschließlich der Kinder- und Jugendneuropsychiatrie;
• im Krankenhaus oder auf dem Territorium erbrachte ambulante Leistungen bezüglich Infektionskrankheiten;
• ambulante Leistungen für Patienten in Chemo- und Strahlentherapie;
• auf Ersuchen institutioneller Organe wie Gericht, Gefängnis usw. erbrachte Leistungen;
• zu Hause oder mittels Telemedizin erbrachte Leistungen.
d. Der Rechtfertigungsgrund "Todesfall in der Familie bis zum vierten Verwandtschaftsgrad, Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners in den vier Tagen vor dem Termin, belegt durch die entsprechende Todesurkunde" wird wie folgt ersetzt: "Todesfall in der Familie bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad, Tod des Ehepartners oder Lebenspartners in den vier Tagen vor dem Termin, belegt durch die entsprechende Todesurkunde":
2. Dieser Beschluss bringt keine zusätzlichen Ausgaben zulasten des Landeshaushaltes mit sich.
3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region sowie auf der Internetseite der Abteilung Gesundheit veröffentlicht.