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1. den vorliegenden Betreuungspfad (Anlage A) als integrierenden Bestandteil des Beschlusses zu genehmigen;
2. die Gültigkeit des Betreuungspfades für alle öffentlichen und privaten mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb konventionierten Einrichtungen und den freiberuflich tätigen Fachkräften festzulegen;
3. den Südtiroler Sanitätsbetrieb mit der Implementierung der Inhalte des Betreuungspfades zu betrauen;
4. die Evaluation dieser Implementierung der Inhalte des Betreuungspfades einer hierfür eigens eingesetzten Steuerungsgruppe zu übergeben, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Betriebsdirektion, des Gesundheitsressorts und den Betriebsreferentinnen und -referenten zusammensetzt;
5. die Gültigkeit des Betreuungspfades für alle Schwangeren der Autonomen Provinz und alle Schwangeren anderer Regionen, welche die Dienste des Südtiroler Sanitätsbetriebes bezüglich des Betreuungspfades in Anspruch nehmen, festzulegen, wenn sie eine vom Sanitätsbetrieb ausgearbeitete Einverständniserklärung ausgefüllt haben, aus welcher hervorgeht, dass sie sich an den Betreuungspfad halten;
6. die Gültigkeit der im Abkommen der einheitlichen Konferenz vom 16. Dezember 2010 bezüglich der Richtlinien für die Vorsorge und die Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und der Angemessenheit der Versorgungsmaßnahmen innerhalb der Betreuung um die Geburt und zur Reduzierung des Kaiserschnittes enthaltenen Qualitäts- und Sicherheitskriterien für alle privaten und öffentlichen Leistungsanbietern im Hinblick auf die institutionelle und auf die fachliche Akkreditierung, wie auch in den WBS-Dekreten vorgesehen, festzulegen;
7. notwendige Aktualisierungen des Betreuungspfades nach positivem Gutachten des technischen Komitees für die Betreuung um die Geburt der Autonomen Provinz Bozen an den Südtiroler Sanitätsbetrieb zu delegieren;
8. das Inkrafttreten gegenständlicher Maßnahme mit 01.03.2019.