1. Diese Richtlinien werden erlassen, um ein hohes Maß an Effizienz der Heizungs- und Klimaanlagen sicherzustellen und folglich den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoß zu reduzieren.
2. Für die Zwecke laut Absatz 1 müssen Heizungsanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW sowie Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW einer regelmäßigen Kontrolle der Energieeffizienz gemäß den Artikeln 4 und 5 unterzogen werden.