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1. die vom DMP 12.01.2017 vorgesehenen WBS zu übernehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass einige der neuen gesamtstaatlichen WBS in der Autonomen Provinz Bozen als zusätzliche Betreuungsstandards zulasten des LGD bereits erbracht werden;
2. die von der Autonomen Provinz Bozen erbrachten zusätzlichen Betreuungsstandards neu zu definieren, gemäß Anlage, wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses. Diese werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Angemessenheit und Zugänglichkeit zu den Gesundheitsleistungen erbracht, unter Berücksichtigung der anerkannten organisatorischen Autonomie der Autonomen Provinz Bozen und der Finanzierungsmodalitäten des LGD laut Gesetz Nr. 724/94 und L.G. 7/2001;
3. die Anwendung der Vorschriften zu fachärztlicher ambulanter Betreuung und der Versorgung mit Prothesen – einschließlich der jeweiligen Tarifverzeichnisse – durch spätere Maßnahmen zu regeln, nachdem die in Art. 64 des obgenannten DMP angeführten Dekrete veröffentlicht wurden;
4. ab 01.06.2017 das Verzeichnis der chronischen und Invalidität verursachenden Krankheiten gemäß Anlage 8-bis des DMP 12.01.2017 anzuwenden. Es bleibt dabei unbeschadet, was mit den eigenen, in den Prämissen erwähnten, Beschlüssen Nr. 289 vom 30.01.2006, Nr. 868 vom 17.05.2010, Nr. 1980 vom 27.12.2013 und Nr. 68 vom 20.01.2015 gewährleistet wird;
5. innerhalb 15.09.2017 die Bestimmungen bezüglich der seltenen Krankheiten anzuwenden sowie das Netzwerk und das regionale Register für seltene Krankheiten zu aktualisieren;
6. die Vorschriften des gesamtstaatlichen Impfplans 2017-2019 zu übernehmen;
7. die Anwendung des Art. 59 des DMP 12.01.2017 „Fachärztliche ambulante Betreuung für Frauen in der Schwangerschaft und zum Mutterschutz“ durch eine spätere Maßnahme zu regeln;
8. die intermediäre Betreuung durch spätere Maßnahmen genauer zu regeln (Art. 29 des DMP vom 12.01.2017);
9. die schrittweise Anpassung der Landesvorschriften bezüglich der Bereitstellung von Einweg-Medizinprodukten und Diätprodukten vorzusehen (Art. 11, 12, 14 des DMP 12.01.2017);
10. die auf Landesebene geltende Organisation und Finanzierung im sozio-sanitären Bereich beizubehalten, aufgrund der organisatorischen und finanziellen Autonomie, sowie der primären Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen im sozialen Bereich. Die geltenden Bestimmungen werden eventuell – nach angemessenen Vertiefungen – mit künftigen Maßnahmen angepasst;
11. den Sanitätsbetrieb zu beauftragen, mit angemessenen Informationsmitteln die Bürger über den Inhalt des oben genannten DMP sowie dieses Beschlusses zu informieren;
12. vorzusehen, dass der Sanitätsbetrieb zugleich die notwendigen Maßnahmen für die sorgfältige Überwachung der erbrachten wesentlichen Betreuungsstandards und die damit verbundenen Kosten übernimmt, sowie eine getrennte Erhebung der zusätzlichen Betreuungsstandards und aller damit verbundenen Kosten durchführt;
13. dem Sanitätsbetrieb die vorliegende Maßnahme elektronisch zu senden, damit er für die Implementierung und für die Übermittlung allen internen und externen betroffenen Diensten, einschließlich der privaten, mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtungen sorgt;
14. vorzusehen, dass die durch die Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten für das Jahr 2017 durch die Bereitstellungen im Bereich 13 „Gesundheitsschutz“ des Verwaltungshaushaltes 2017 – 2019 gedeckt werden, und zwar durch die Bereitstellungen im Programm 1 „Laufende ordentliche Finanzierung zur Garantie der Mindestbetreuungs-Standards“ und Programm 2 „Laufende Zusatzfinanzierung zur Deckung der Mindestbetreuungsstandards“;
15. die gegenständliche Maßnahme im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.