Die Landesregierung
Nach Einsicht in die Artikel 9 und 15 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 in geltender Fassung;
festgestellt, dass Art. 9, Abs. 2 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 wie folgt lautet:
„Für Bau- und damit zusammenhängende Lieferaufträge mit einem Betrag bis zu 40.000 Euro, die keine Baukonzession oder andere Genehmigungen oder Auflagen erfordern, muss die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einer detaillierten Beschreibung der auszuführenden Leistung und einem detailgenauen graphischen Entwurf bestehen, so, dass die Leistung und die Vergütung eindeutig erkannt werden können.“;
festgestellt, dass Art. 26 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 50/2016 betreffend die Projektprüfung keine Unterschwellen bzw. Beträge vorsieht, unter denen auf eine Prüfung und Validierung des Projekts verzichtet werden kann;
festgestellt, dass es sich bei der von Art. 9, Abs. 2 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 i.g.F. vorgesehenen detaillierten Beschreibung der auszuführenden Leistung und dem von derselben Bestimmung vorgesehenen detailgenauen graphischen Entwurf um eine vereinfachte technische Grundlage, jedoch nicht um ein Projekt handelt;
nach Einsicht in Art. 40 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 i.g.F., der vorsieht, dass die Landesregierung für die Rechtssubjekte nach Art. 2 verbindliche Anwendungsrichtlinien erlässt,
der gegenständliche Beschluss wurde von der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge erstellt,
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise
folgende Anwendungsrichtlinie betreffend die Projektüberprüfung in Bezug auf Vergaben gemäß Art. 9, Absatz 2 des LG Nr. 16/2015 (Planung von öffentlichen Bauvorhaben) zu erlassen:
1. Mit dieser Anwendungsrichtlinie beabsichtigt die Landesregierung, den Anwendungsbereich obgenannter Bestimmung zu präzisieren. Für Bauaufträge mit einem geschätzten Betrag bis zu 40.000 Euro, für welche keine Baukonzession oder andere Genehmigungen oder Auflagen erforderlich sind, ist folgende Dokumentation auszuarbeiten:
a) eine detaillierte Beschreibung der auszuführenden Leistung;
b) ein detailgenauer graphischer Entwurf.
2. Es obliegt dabei dem einzigen Verfahrensverantwortlichen (RUP), zu überprüfen und sicherzustellen, dass aus jenen Unterlagen Art und Umfang der Leistung sowie der entsprechende Auftragswert klar und unmissverständlich hervorgehen. Bei den entsprechenden Aufträgen kann angesichts der gegebenen Vereinfachung von einer Projektprüfung und Validierung abgesehen werden. Unter Berücksichtigung bestimmter Gegebenheiten (erhebliche technische Komplexität des Auftrages, Fragen der Sicherheit o.ä.) kann der Verfahrensverantwortliche dennoch eine Projektprüfung und Validierung vornehmen.
3. Dieser Beschluss stellt eine verbindliche Anwendungsrichtlinie im Sinne von Art. 40 des L.G. 16/2015 dar und wird auf der Homepage der Agentur für öffentliche Verträge des Landes und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.