Der Artikel 17 des Landesgesetzes vom 2.12.1985, Nr. 16, in geltender Fassung, sieht vor, dass Verbände oder einzelne keinem Verband angeschlossene Unternehmen Anspruch auf einen Zusatzbeitrag zum ordentlichen Betriebsbeitrag laut Artikel 14 haben, um öffentliche Dienstverpflichtungen auszugleichen.
Dieser Zusatzbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Betriebskosten und Einnahmen, wie sie laut Absätze 2 bis 4 des genannten Artikels 17 definiert und bewertet werden. Die Liniendienste betreffenden Betriebskosten werden aufgrund von Standardkosten pro Wagenkilometer oder gleichwertigen Einheiten festgelegt, und zwar nach Kriterien einer effizienten Gebarung der verschiedenen konzessionierten Tätigkeiten, die mit den tatsächlichen Kosten pro Einheit verglichen werden.
Laut Absatz 5 des genannten Artikels 17 werden die Standardkosten von der Landesregierung festgelegt.
Als Basis der Berechnung der Standardkosten für das Jahr 2018 werden die im Beschluss Nr. 1036 vom 27.09.2016 festgelegten Standardkosten für das Jahr 2017 herangezogen.
Die Standardkosten für die Liniendienste für das Betriebsjahr 2017, genehmigt mit Dekret Nr. 1036 vom 27.09.2016, sind für die städtischen Dienste mit 2,8897 Euro pro Kilometer und für die außerstädtischen Dienste mit 2,6298 Euro pro Kilometer festgelegt worden.
Für die Festlegung der Standardkosten 2018 wird die prognostizierte ISTAT-Inflationsrate (IPCA) von 2018 von 1,3 % berücksichtigt.
Die SAD hat laut Schreiben vom 21.06.2017 den Zusatzvertrag für die Bediensteten aus dem Jahre 1988 ab 5. September 2017 gekündigt. Daraus ergeben sich, laut Mitteilung der SAD vom 13.09.2017, Lohneinsparungen von über 1,5 Mio Euro für das Unternehmen, die bei der Festsetzung der Standardkosten berücksichtigt werden sollten.
Da es aber von Seiten der SAD und der Gewerkschaften Signale und Bestrebungen gibt, ein neues oder geändertes Betriebsakommen oder sogar einen landesweiten Zusatzkollektivvertrag zu verhandeln, ist es derzeit nicht ratsam, die Standardkosten für das Jahr 2018 schon dementsprechend zu reduzieren. Eine eventuelle Reduzierung oder Anpassung, aufgrund vertraglich geänderter Personalkosten, kann auch nachträglich vorgenommen werden, sobald SAD die Abschlussrechnung des Jahres 2018 gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes Nr. 16/1985 vorlegt.
Für die Mitglieder des LiBUS kann außerdem nach Vorlage der Abschlussrechnungen für das Jahr 2018 ein eigener Standardkostenpreis definiert werden, wenn gesonderte interne Betriebsabkommen und deren Kosten in Bezug auf die Gesamtkosten dies rechtfertigen, aufgrund der Tatsache, dass laut Verordnung EG Nr. 1370/2007 (Artikel 6 Absatz 1) und der Durchführungsverordnung über die Mietbustätigkeit ( Dekret des Landeshauptmanns Nr. 24 vom 10.07.2014) alle Busunternehmen ab dem Jahr 2016 eine getrennte Buchführung für die verschiedenen Tätigkeiten (öffentlicher Personennahverkehr, Mietbustätigkeit, Reisebürotätigkeit, usw.) halten müssen.
Folglich ergeben sich als Standardkosten 2018 für den außerstädtischen Liniendienst 2,6640 Euro/km, während sich die Standardkosten 2018 für den städtischen Liniendienst auf 2,9273 Euro/km belaufen (Anlage A).
Dies festgestellt
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung in gesetzlicher Form und mit Stimmeneinhelligkeit
1. vorerst folgende Standardkostenwerte pro Wagenkilometer für das Jahr 2018 zu genehmigen:
- für die außerstädtischen Liniendienste 2,6640 Euro/km.
- für die städtischen Liniendienste 2,9273 Euro/km;
2. diese Standardkosten für die SAD, SASA und die Mitglieder des LiBUS bei Vorlage der Abschlussrechnungen für das Jahr 2018 anzupassen, sofern eine Reduzierung oder Erhöhung der Personalkosten aufgrund geänderter vertraglichen Bedingungen dies rechtfertigt oder wenn sich aus nicht vorhersehbaren Gründen die Betriebsbedingungen für die Dienste geändert haben, wie im Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 16/1985 vorgesehen.