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1. die „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der sozialpädagogischen stationären und teilstationären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A, der integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen,
2. die Bezahlung des Leistungsbetrages an die Einrichtung erfolgt durch den zuweisenden Dienst nur für die effektiven Anwesenheitstage des Minderjährigen oder der Minderjährigen. Während der ersten 10 aufeinanderfolgenden Abwesenheitstage des Minderjährigen oder der Minderjährigen werden die gesamten vereinbarten Kosten bezahlt. Für eine darüber hinausgehende Abwesenheit von weiteren maximal 20 Tagen werden vom zuweisenden Dienst 40% des Leistungsbetrages bezahlt.
3. bis zur Erteilung der Ermächtigung und Akkreditierung im Sinne dieser Richtlinien bleiben die gemäß den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 4710/2003 und Nr. 4702/2007 ausgestellten Führungsgenehmigungen aufrecht,
4. innerhalb 180 Tage ab Veröffentlichung dieser Richtlinien im Amtsblatt der Region müssen die Träger der bereits tätigen teilstationären und stationären Dienste den Antrag um Ermächtigung und Akkreditierung einreichen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.