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1. Für die Führungskräfte des Landes, mit Ausnahme des Generaldirektors/der Generaldirektorin, des Generalsekretärs/der Generalsekretärin und der Ressortdirektoren/Ressortdirektorinnen, hat der Generaldirektor/die Generaldirektorin die Zuständigkeit für die Abwicklung der Disziplinarverfahren, inbegriffen die vorbeugende Dienstenthebung, sowie für die Verhängung der Disziplinarstrafen oder die Archivierung der Verfahren. Dieser/Diese kann sich nach Anhören des/der Vorgesetzten der betroffenen Führungskraft von der Abteilung Personal unterstützen lassen.
2. Für den Generaldirektor/die Generaldirektorin, den Generalsekretär/die Generalsekretärin sowie die Ressortdirektoren und Ressortdirektorinnen hat der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau die Zuständigkeit für die Abwicklung der Disziplinarverfahren, inbegriffen die vorbeugende Dienstenthebung, sowie für die Verhängung der Disziplinarstrafen oder die Archivierung der Verfahren. Dieser/Diese kann sich von der Abteilung Personal unterstützen lassen und hört im Falle eines Verfahrens betreffend einen Ressortdirektor/eine Ressortdirektorin das vorgesetzte Regierungsmitglied an. Unabhängig von einem allfälligen Disziplinarverfahren bleibt in Bezug auf die Ressortdirektoren und Ressortdirektorinnen die vom Artikel 20 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, vorgesehene Möglichkeit aufrecht.
3. Für das übrige Personal hat die direkt vorgesetzte Führungskraft die Zuständigkeit für die Abwicklung der Disziplinarverfahren für die Verhängung eines schriftlichen Verweises oder die Archivierung des Verfahrens. Die abschließende Maßnahme wird der Abteilung Personal für die Ablage im Personalfaszikel und allfällige Folgemaßnahmen übermittelt. Bei disziplinarrechtlichen Übertretungen, wofür eine höhere Strafe als der schriftliche Verweis vorgesehen ist, hat der Direktor/die Direktorin der Abteilung Personal die Zuständigkeit für die Abwicklung des Disziplinarverfahrens, inbegriffen die vorbeugende Dienstenthebung, sowie für die Verhängung der Disziplinarstrafe oder die Archivierung des Verfahrens; dieser/diese hört den Vorgesetzten/die Vorgesetzte des/der betroffenen Bediensteten an.
4. Die laufenden Verfahren werden dem eventuell neu festgelegten Organ übertragen, welches die weiteren Verfahrensschritte einleitet.
5. Der Beschluss der Landesregierung vom 7. Oktober 1996, Nr. 4818, ist widerrufen.