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1) das Projekt “Mit Einsatz zum selbstständigen Wohnen“ zu genehmigen: eine neue Form der Unterstützung für den Weg in die Selbständigkeit der jungen Menschen zu experimentieren und zwar anhand eines Cohousing-Pilotprojektes, welches den Teilnehmern ermöglicht, das Elternhaus zu verlassen, um den Weg in die Unabhängigkeit zu beginnen und zwar in Wechselwirkung mit der Gemeinschaft und den Institutionen;
2) dass die Zielgruppe des Projektes „Mit Einsatz zum selbstständigen Wohnen”, junge Menschen im Alter zwischen 18 und 35 Jahren sind, welche seit mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren in Südtirol ansässig und motiviert sind, den Weg der autonomen Lebensführung und gesellschaftlichen Entwicklung, zum eigenen Vorteil aber auch zum Vorteil der Gesellschaft, einzuschlagen;
3) Den jungen Begünstigten Wohnräume zu einem gemäßigten Mietzins anzubieten, unter der Voraussetzung, dass sie sich dazu verpflichten an einem „Projekt zur Selbstständigkeit“ teilzunehmen, welches dahingehend ausgerichtet ist, dass sie eine aktive Rolle innerhalb des Wohnumfeldes und des Territoriums einnehmen;
4) dass das „Projekt zur Selbstständigkeit“ Folgendes voraussetzt:
a) eine Schulung zur Entwicklung von assoziativen und partizipativen Fähigkeiten, zur sozialen Verantwortung sowie gesellschaftlichem Engagement innerhalb des Cohousings zugunsten der Gemeinschaft;
b) die Mitgestaltung, in Zusammenarbeit mit der Landesverwaltung, von Initiativen mit gesellschaftlichem Nutzen;
c) die Abwicklung solcher Initiativen mit sozialem Nutzen im Sinne einer soziokulturellen Unterstützung in den Stadtvierteln von Bozen;
5) das Dekret des Direktors des Italienischen Schulamtes Nr. 6173 von 2016 abzuändern, indem die Miete zu Lasten der am Projekt teilnehmenden Personen auf 130 Euro pro Bettplatz, inklusive der Nebenkosten, festgesetzt wird;
6) den Beschluss Nr. 1091/2013 abzuändern, indem das Studentenheim Rosenbach am Angela-Nikoletti-Platz eine neue Zweckbestimmung erhält und zwar für den Versuchszeitraum von drei Jahren, beginnend mit 1.09.2017 bis zum 31.08.2020. Am Ende dieses Zeitraums wird die Landesregierung entscheiden, ob die Zweckbestimmung des betreffenden Gebäudes definitiv abgeändert wird oder ob diese wieder dem Italienischen Schulamt zugewiesen wird;
7) die ordentliche Verwaltung des Gebäudes (Reinigung, ordentliche Wartung) sowie die administrative und vertragliche Abwicklung der einzelnen Mietverhältnisse, mit Einhebung der Mieten, nach Unterzeichnung eines Leihvertrages und einer entsprechenden Vereinbarung, vom italienischen Schulamt an das Institut für den sozialen Wohnbau zu übertragen;
8) die außerordentliche Instandhaltung des Gebäudes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Vermögensverwaltung zu belassen;
9) das Institut für den sozialen Wohnbau zu beauftragen, eine Ausschreibung für die Auswahl eines Betreibers für das Versuchsprojekt Cohousing in den genannten Räumlichkeiten am Angela-Nikoletti-Platz Nr. 1 in Bozen zu veranlassen. Dem Betreiber obliegt es, die Jugendlichen auszuwählen, das „Projekt zur Selbstständigkeit“ zu planen und zu verwalten, die sozialen Tätigkeiten zu leiten und zu beaufsichtigen und für die notwendigen Berichte zur Bewertung und Auszahlung der Finanzierung zu sorgen.
Der Betreiber muss sich um die Unfall- und Krankenversicherung der Jugendlichen hinsichtlich ihrer gemeinnützigen Tätigkeiten sowie um die Haftung gegenüber Dritten kümmern;
10) den Anhang 1 bezüglich des Reglements des Projektes „Mit Einsatz zum selbstständigen Wohnen“ sowie den Anhang 2 bezüglich des Zuweisungsverfahrens, des Reglements und der Vorgehensweise der Überlassung der Mini-Wohnung bzw. des Bettplatzes zu genehmigen, welche beide integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bilden;
11) dass sich die Abteilung Wohnungsbau und das Institut für den sozialen Wohnbau für jegliche nötige Unterstützung bei der Ausarbeitung der Auswahlkriterien der Begünstigten, hinsichtlich des erzieherischen Ziels zu einer sozio-kulturellen Verantwortung, bei der Zusammenarbeit mit den jungen Leuten an den Weiterbildungs- und gemeinnützigen Projekten im Territorium, sowie bei der Überprüfung der Ergebnisse, an das Amt für Jugendarbeit der Abteilung italienische Kultur wenden kann;
12) den Leihvertrag und die Vereinbarung gemäß Punkt 7, zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem Institut für den sozialen Wohnbau zu genehmigen (Anlage 3);
13) dass am Ende des Versuchszeitraumes die Landesregierung laut vorliegendem Beschluss überprüfen wird, ob diese geförderte Form des Wohnens auch auf andere Teile des Landes ausgedehnt werden kann.
14) die voraussichtliche Ausgabe von insgesamt 183.000,00 €, wie aus der SAP-Tabelle hervorgeht, welche als integrierender Bestandteil beigelegt wird, wie folgt zweckgebunden wird:
- 24.400,00 Euro auf dem Kapitel
U08021.0120 (fin. Pos. U0003290) des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2017;
- 109.800,00 Euro auf dem Kapitel
U08021.0120 (fin. Pos. U0003290) des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2018;
- 48.800,00 Euro auf dem Kapitel
U08021.0120 (fin. Pos. U0003290) des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2019: