...omissis...
1. den Verkehrsunternehmen bis zum 15.06.2013, dem letzten Tag des genehmigten Fahrplanes für die Wintersaison 2012/2013, der vor der eingeführten gesetzlichen Leerkilometerobergrenze erstellt und genehmigt worden ist, die gesamten von den Konzessionären durchgeführten Leerkilometer für die Berechnung des ordentlichen Zusatzbeitrages zu den Betriebsbeiträgen anzuerkennen.
2. ab dem 16.06.2013 für die Berechnung des ordentlichen Zusatzbeitrages zu den Betriebsbeiträgen gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes Nr. 16/1985 den Verkehrsunternehmen, die vorwiegend außerstädtische Dienste durchführen, maximal 12 Prozent Leerkilometer der effektiv zurückgelegten Fahrplankilometer gemäß Landesfahrplan sowie den Verkehrsunternehmen, die vorwiegend städtische Dienste durchführen, maximal 6 Prozent Leerkilometer der effektiv zurückgelegten Fahrplankilometer gemäß Landesfahrplan anzuerkennen, wie von Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 16/1985 vorgesehen;
3. bei der Berechnung des ordentlichen Zusatzbeitrages zu den Betriebsbeiträgen nach dem Standardkostenprinzip die effektiven Gesamtkosten mit den gesamten anerkannten Standardkosten (Standardkosten pro Wagenkilometer multipliziert mit den anerkannten Kilometern) zu vergleichen.