1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Klimaanlage“: Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann,
b) „Heizkessel“: kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten,
c) „Heizungsanlage“: gebäudetechnisches System zur Heizung eines Gebäudes oder Gebäudeteils mit einem oder mehreren Heizkesseln,
d) „Nennleistung“: maximale Wärme- oder Kälteleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads,
e) „qualifizierte unabhängige Fachkräfte“: Personen mit entsprechender beruflicher Qualifikation gemäß den geltenden Bestimmungen; es darf sich dabei nicht um den Eigentümer/die Eigentümerin und um ihm/ihr weisungsgebundene Personen handeln.