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1. falls der Sanitätsbetrieb einen signifikanten Mangel an Personal des Sanitätsstellenplans feststellt sowie aufgrund unaufschiebbarer und erwiesener Notwendigkeit und um ausschließlich die Dienste zu gewährleisten, ist dieser berechtigt, gemäß Artikel 28 des D.LH vom 2. September 2013, Nr. 22, zeitbegrenzt auf Sachverständige zurückzugreifen, wenn dieses Personal zusätzlich zum vorgesehenen Studientitel für den Zugang zum jeweiligen sanitären Berufsbild, zur entsprechenden Fachausbildung und zur Eintragung in das entsprechende Berufsverzeichnis, sofern für die Ausübung des Berufs erforderlich, wobei auch Personen, die im entsprechenden Berufsverzeichnis eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union eingetragen sind, verpflichtet sind, sich vor Dienstantritt in das Berufsverzeichnis in Italien eintragen zu lassen, mindestens zwei der nachstehenden Kriterien erfüllt:
Für das ärztliche und tierärztliche Personal, die sanitären Leiter (Psychologen, Apotheker, Biologen, Physiker, Chemiker) und die Pflegeführungskräfte gelten die nachstehenden Kriterien:
a) eine mindestens einjährige Berufserfahrung im gesuchten Berufsbild;
b) nach Abschluss der Spezialisierung im Ausland erworbene Berufserfahrung und Dienstalter, welche mit jener auf dem italienischen Staatsgebiet gleichwertig sind; der im Ausland geleistete sanitäre Dienst muss in eine „öffentliche Einrichtung/Körperschaft oder eine „Institution von öffentlichem Interesse“ oder deren Tätigkeit öffentliche und nicht private Interessen verfolgt, geleistet worden sein;
c) Erfahrung im Führungsbereich;
d) Koordinierungstätigkeit;
e) Besitz der Spezialisierung in den Fachrichtungen Anästhesie und Wiederbelebung, Radiologie, Nuklearmedizin, Radiodiagnostik, Radiotherapie und Neuroradiologie. An Stelle der Fachausbildung in Neuroradiologie sind die Fachausbildungen in diagnostischer Radiologie, Radiodiagnostik, Radiologie und medizinischer Radiologie zulässig;
f) Besitz von zusätzlichen Qualifikationen unter Beachtung jener, die für den Zugang erforderlich sind (Master oder weitere Spezialisierungskurse);
g) Teilnahme an Studien- und/oder Forschungsprojekten;
h) Publikationen in wissenschaftlichen Fachjournalen;
i) akademische Lehrtätigkeit als Dozent;
2. falls der Sanitätsbetrieb einen signifikanten Mangel an Personal des Sanitätsstellenplans feststellt sowie aufgrund unaufschiebbarer und erwiesener Notwendigkeit und um ausschließlich die Dienste zu gewährleisten, ist dieser berechtigt, gemäß Artikel 28 des D.LH vom 2. September 2013, Nr. 22, zeitbegrenzt auf Sachverständige zurückzugreifen, wenn dieses Personal zusätzlich zum vorgesehenen Studientitel für den Zugang zum jeweiligen sanitären Berufsbild und zur Eintragung in das entsprechende Berufsverzeichnis, sofern für die Ausübung des Berufs erforderlich, wobei auch Personen, die im entsprechenden Berufsverzeichnis eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union eingetragen sind, verpflichtet sind, sich vor Dienstantritt in das Berufsverzeichnis in Italien eintragen zu lassen, mindestens zwei der nachstehenden Kriterien erfüllt:
Für die restlichen Berufsbilder im Bereich der Pflege, der Sanitätstechnik, der Prävention und der Rehabilitation des Sanitätsstellenplanes gelten die Kriterien laut den Buchstaben a), c), d), f), g), h), i), vom Punkt 1 des beschließenden Teiles, ebenso wie
j) im Ausland erworbene Berufserfahrung und Dienstalter, welche mit jener auf dem italienischen Staatsgebiet gleichwertig sind; der im Ausland geleistete sanitäre Dienst muss in eine „öffentliche Einrichtung/Körperschaft oder eine „Institution von öffentlichem Interesse“ oder deren Tätigkeit öffentliche und nicht private Interessen verfolgt, geleistet worden sein;
3. festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausgaben zu Lasten des Haushaltes des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen gehen und somit bringt der gegenständliche Beschluss keine direkten Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.