1. Die Stiftung kann Beiträge, Zuwendungen und Zuschüsse oder jede andere unentgeltliche Zuwendung von Seiten der Stifter oder Dritter erhalten. Die Stifter tragen jährlich durch materielle und/oder immaterielle Leistungen zum Erreichen des Stiftungszwecks bei. Diese Einnahmen fließen, sofern sie nicht ausdrücklich für das Stiftungsvermögen vorgesehen werden, in den Dotationsfonds, der zur Verwirklichung der institutionellen Ziele der Stiftung herangezogen wird. In den Dotationsfonds fließen weiters alle Gewinne, die aus der institutionellen und kommerziellen Tätigkeit der Stiftung stammen.
2. Die Stiftung verwendet zur Ausübung ihrer Tätigkeit:
a) die Erträge aus dem Stiftungsvermögen;
b) die jährlich vorgesehenen Beiträge der Gründungsmitglieder, wie im Artikel 3 dieses Statutes vorgesehen;
c) die Betriebserträge;
d) Finanzierungen und Beiträge jeglicher Art von Körperschaften oder Rechtsträgern öffentlicher oder privatrechtlicher Natur.
3. Die finanziellen Zuwendungen des Landes Südtirol und der Gemeinde Toblach stehen im Verhältnis 80:20 Prozent. Sie werden im Einvernehmen zwischen den beiden Gründungsmitgliedern jährlich festgelegt.