(Art. 35 Absatz 1 Buchstabe b), Art. 35 Absatz 1 Buchstabe b) und Art. 37 Absatz 2)
1. Folgende Informationen und Erklärungen müssen in der Liste der Ausgabenbelege zur Abrechnung der Beiträge enthalten sein:
a) Begünstigte/r,
b) Art der Leistung,
c) Zeitraum der durchgeführten Tätigkeit,
d) Nummer und Datum des Beleges und der Zahlungsquittung,
e) Betrag,
f) allfällige Anteile an Steuern, Vorsorge- oder Versicherungsbeiträgen,
g) allfälliges Datum der Einzahlung der Steuereinbehalte mittels Vordruck F24,
h) Angabe der Ausgabenbelege, welche auch schon anderen Landesämtern, örtlichen Körperschaften oder privaten Einrichtungen vorgelegt wurden, die Förderungen für die gleichen Posten gewähren.
2. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin des begünstigten Rechtssubjekts erklärt ausdrücklich, dass die Buchhaltungsunterlagen, aufgelistet unter Nr. ___, von Mitgliedern der Geschäftsführung oder von deren Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad, vom Ehepartner/von der Ehepartnerin bzw. von der mit diesen zusammenlebenden Person oder von vergüteten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ausgestellt wurden. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt zudem, dass diese Ausgaben von der Geschäftsführung bewusst und ausdrücklich genehmigt worden sind.
3. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Übereinstimmung der Buchhaltungsunterlagen mit der zugelassenen Ausgabe folgendermaßen kontrolliert wurde:
□ persönlich
□ mit der bezahlten Mitarbeit von Herrn/Frau ...................
□ mit der ehrenamtlichen Mitarbeit von Herrn/Frau ...................
□ mit der Hilfe eines Rechnungsprüferkollegiums.
4. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Buchhaltung der Organisation von folgender Person geführt wird:
□ von Herrn/Frau …
□ von der Kanzlei …
5. Ich (Vor- und Zuname)……..…………………….., gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin von ………………………………………., erkläre auf eigene Verantwortung, die verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen einer falschen Erklärung zu kennen und die Geschäftsführung darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Genannte Folgen gehen aus Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, hervor, die nachstehend zitiert sind und deren Kenntnis ich durch meine Unterschrift bestätige.
Art. 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993 (in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen
1. Stellt die Verwaltung bei einer Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf die gesamte wirtschaftliche Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, auf welche sich die widerrechtliche Erklärung bezieht. Der Betrag, der gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss, kann nicht mehr als das Fünffache des unrechtmäßig bezogenen Teils der wirtschaftlichen Vergünstigung betragen.
2. Mit der Widerrufs- oder Archivierungsmaßnahme kann auch verfügt werden, dass die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder die von dieser Person vertretene Körperschaft für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren keine wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen dürfen; diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag der Maßnahme selbst. Der Ausschluss von wirtschaftlichen Vergünstigungen kann auf einzelne Organisationseinheiten oder Leistungen eingeschränkt werden.
3. (aufgehoben)
4. Beträgt bei Sachverhalten laut Absatz 1 der unrechtmäßig bezogene Betrag bis zu 3.999,96 Euro, wird eine Geldbuße von 500,00 Euro bis zu 25.822,00 Euro verhängt. Auf jeden Fall darf diese Geldbuße nicht das Dreifache der erlangten wirtschaftlichen Vergünstigung überschreiten. Die allfällige Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bleibt aufrecht.
4/bis. Die Bestimmungen laut Absatz 4 finden, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist.
5. (aufgehoben)
Art. 5 Absatz 6 des Landesgesetzes Nr. 17/1993
(in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)
6. Wird bei den Kontrollen laut Absatz 5 und laut Artikel 2 festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder dass gefälschte Unterlagen vorgelegt wurden, wird die erklärende Person, die die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr von Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren ausgeschlossen; die Bestimmungen von Artikel 2/bis bleiben aufrecht. Der Ausschluss bezieht sich auf die Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren innerhalb jener Verwaltung, die durch die nicht wahrheitsgetreue Erklärung einen Schaden erlitten hat.