1. Für die Auszahlung des gesamten Beitrags müssen die für die Umsetzung der Projekte bestrittenen Ausgaben zumindest dem Betrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.
2. Falls die geförderten Projekte nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten realisiert wurden, als für den Beitrag veranschlagt, wird dieser proportional gekürzt ausgezahlt.
3. Für die Auszahlung des Beitrags überprüft das Amt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Projekt rückführbar sind und vergleicht sie mit dem Kostenvoranschlag, der dem Antrag beigelegt ist; dies um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
4. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Art. 13 dürfen die einzelnen Ausgabenposten unter Aufrechterhaltung der gesamten, zur Förderung zugelassenen Summe bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom zuständigen Amtsdirektor oder der zuständigen Amtsdirektorin für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die der Beitrag gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung des finanzierten Projekts geführt hat..
5. In der Regel wird ein Ausgleich unter den einzelnen Ausgabeposten bis zu höchstens 25% ihres Betrags zugelassen.
6. Im Zuge der Auszahlung des Beitrags kann das zuständige Amt jedenfalls die Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, vollständig oder teilweise anfordern.
7. Die einzelnen Ausgabenbelege müssen als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit mit dem Stempel des oder der Begünstigten (falls es sich um Papierunterlagen handelt) und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin versehen sein.