1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern finanzierten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien geförderten Projekte entsprechend bekannt gemacht werden und ist die Unterstützung des Landes im richtigen Verhältnis zu jener anderer Fördereinrichtungen zu unterstreichen.
2. Auf dem Träger des Werkes sowie im Vor- und im Abspann ist folgendes anzubringen:
a) der Wortlaut „Gefördert durch die Autonome Provinz Bozen/Südtirol – Abteilung Italienische Kultur“. Neben diesem Hinweis müssen zudem das Logo der Provinz Bozen (Adler) und, je nach Anweisungen des zuständigen Amtes, weitere grafische Elemente aufscheinen.“
b) der Autor oder die Autorin sowie der oder die Begünstigte.
3. Auch die verschiedenen Werbeträger der geförderten Projekte (Broschüren, Plakate, Informationskarten, Beilagen in der Presse, Flugblätter, Webseiten, usw.) müssen folgenden Hinweis beinhalten: „Gefördert durch die Autonome Provinz Bozen/Südtirol – Abteilung Italienische Kultur“. Zudem müssen darin das Logo der Provinz Bozen (Adler) und, je nach Anweisungen des zuständigen Amtes, weitere grafische Elemente enthalten sein.
4. Das fertige Werk muss entsprechend bekannt gemacht und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, u.a. durch den Verleih des Zentrums für audiovisuelle Medien der zuständigen Abteilung.
5. Die zuständige Abteilung kann das Werk kostenfrei bewerben, zum Beispiel im Rahmen von Werkschauen, Festivals oder Retrospektiven, die die Abteilung selbst oder in Zusammenarbeit mit Dritten organisiert.
6. Die Begünstigten stellen dem zuständigen Amt rechtzeitig die Publikation und das dazugehörige Werbematerial zur Verfügung.
7. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuteilung zukünftiger Förderungen entsprechend berücksichtigt.
8. Die Provinz kann alle für die Bevölkerung nützlichen Informationen zur Förderung von Kino und Medien auch online veröffentlichen.