1. Organisationen und Kinobetreiber können Beihilfen für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen beantragen.
2. Die Anträge auf Beihilfe müssen bis einschließlich 31. Jänner des Bezugsjahres eingereicht werden, jedenfalls bevor die entsprechenden Ausgaben getätigt werden.
3. Den Anträgen auf Beihilfe müssen folgende Unterlagen beiliegen:
a) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden über:
1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,
2) die Gemeinden, die öffentlichen Kinosäle oder Freilichtkinos und die Eckdaten der Lizenz jener Kinos, in denen die Filme gezeigt werden (im Falle von Kinobetreibern),
3) die Gemeinden, die öffentlichen Kinosäle oder Freilichtkinos oder eventuelle andere entsprechend genehmigte Säle sowie die Eckdaten der Benutzbarkeitserklärung der Säle, in denen die Filme gezeigt werden (im Falle von Organisationen),
4) die Anzahl der qualitativ wertvollen Filme, deren Vorführung im Laufe des Jahres geplant ist. Für jeden Saal dürfen maximal 20 Filme berechnet werden. Bei Kinos mit mehreren Sälen, werden maximal 40 Filme berechnet,
b) De-Minimis-Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden,
c) nur für Organisationen: bei Erstantrag oder im Falle von Änderungen Gründungsurkunde und Satzung.